Worum geht es?
Pensionszusagen wurden früher gern von Versicherungsvertretern als Steuersparmodell in Kombination mit der Altersversorgung an geschäftsführende Gesellschafter verkauft. Oder besser gesagt – es wurde eine Rückdeckungsversicherung verkauft, denn der Rest war eher Beiwerk…
Daher waren und sind noch heute vielen Unternehmern die komplexen Auswirkungen dieses Konstrukts auf ihre Bilanz entweder gar nicht – oder nur eingeschränkt – bewusst.
Mit Einführung des BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) im Jahr 2009 wurde die Situation dann noch komplizierter, da nun plötzlich zusätzlich eine getrennte Handelsbilanz aufgestellt werden musste. Und besonders dort kommt es durch den zunehmenden Zinsverfall seit Jahren zu immer höheren Belastungen.
Klar, dass in vielen Unternehmen versucht wird, die Bilanzbelastungen der Pensionszusage zu verringern oder gar ganz loszuwerden. Leider ist dieser Schritt jedoch meist wirkungslos oder zieht sogar negative Folgen mit sich.
Wir zeigen Ihnen hier die häufigsten Fehler und deren mögliche Folgen:
1. Rückdeckungsversicherung beitragsfrei stellen
Dies ist bei fast allen Betroffenen der erste Impuls, denn bei dem Beitrag an die Rückdeckungsversicherung handelt es sich um sichtbare Kosten und Liquiditätsabflüsse. Also sollte die Beitragsfreistellung (oder sogar Kündigung, denn dann kommt ja sogar wieder Geld rein) doch zu einer Verbesserung der Gewinn- oder Bilanzsituation, bzw. der wirtschaftlichen Lage generell führen, oder?
Nein!
Das einzige was hier verbessert wird, ist die Liquiditätssituation. An der bilanziellen Belastung des Unternehmens, sowie der Gewinnsituation ändert sich NICHTS.
Das liegt daran, dass diese ausschließlich durch die Rückstellungen beeinflusst (belastet) werden und deren Höhe ausschließlich von der Pensionszusage selbst abhängen.
Die möglichen Schäden durch diese „Kurzschlussreaktion“ sind vielfältig:
Sie beginnen mit dem Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (gerade bei kleinen Unternehmen schnell existenzgefährdend), da diese oft in der Rückdeckungsversicherung integriert sind.
Weiter geht es mit dem Verlust des – gerade bei älteren Verträgen – noch hohen Garantiezinses (oft bis zu 4 %). Damit verschlechtert sich auch mittelbar die Bilanz-/Gewinnsituation des Unternehmens, da Sie – wenn Sie keine ebenso gute oder bessere Anlage für die Pensionsgelder finden – schlicht Anlageerträge verlieren.
Und nicht selten enden die Schäden in einem Rentenverlust. Wenn es sich bei der Rückdeckungsversicherung um eine Rentenversicherung handelt, hat diese oft nicht nur hohe Garantiezinsen, sondern auch sehr hohe Rentenfaktoren (Wie viel Rente wird für ein bestimmtes Kapital gezahlt?). Auch diese muss das Unternehmen dann ausgleichen, was wiederum langfristig zu einer weiteren Gewinn-/Bilanz- und Liquiditätsbelastung führt!
2. (teilweiser) Pensionsverzicht
Der nächste – grundsätzlich an der richtigen Stelle ansetzende – Plan ist ein (teilweiser) Pensionsverzicht. Dieser führt tatsächlich auch zu einer Reduktion (Auflösung) von Rückstellungen und somit zu einer Bilanz-/Gewinnentlastung.
In der Praxis ist er allerdings häufig mit unerwarteten und unerwünschten Nebenwirkungen verbunden:
Auf Unternehmensseite sind das zusätzliche Steuerzahlungen, denn es werden nicht nur die Handelsbilanzrückstellungen gesenkt (aufgelöst), sondern analog auch die Rückstellungen in der Steuerbilanz. Sind die neuen Rückstellungen geringer als im Vorjahr, entsteht daraus eine Gewinnerhöhung, die voll zu versteuern ist!
Auf Seiten des geschäftsführenden Gesellschafters droht eine sogenannte verdeckte Einlage.
Immer dann, wenn auf Teile der Pensionszusage verzichtet wird, auf die man bereits einen festen (erdienten) Anspruch erworben hat, wird steuerlich so getan, als ob die zugehörige handelsbilanzielle Rückstellung ausgezahlt worden wäre und man sie anschließend wieder als Kapitalerhöhung auf das Eigenkapitalkonto eingezahlt hätte.
Die Folge: Man muss diesen Betrag auf der privaten Ebene voll versteuern, obwohl man in der Realität keinen € bekommen hat! Hinzu kommt, dass die richtige Berechnung des Teils der Pensionszusage, auf den steuerunschädlich verzichtet werden kann, bei einem geschäftsführenden Gesellschafter aufgrund der verschärften steuerlichen Vorgaben mittlerweile alles andere als einfach ist.
3. Pensionszusage abfinden
Auch hier gilt: Grundsätzlich ist gegen eine Abfindung nichts einzuwenden. Wenn sie richtig durchgeführt wird, werden damit die aufgelaufenen Pensionsansprüche abgegolten und haben damit zukünftig keinen Einfluss mehr auf Bilanz- und Gewinnentwicklung.
Ob es akut zu einer Bilanzverbesserung oder Sonderbelastung führt – also ob die Abfindung höher oder niedriger als die bisherigen Rückstellungen in der Bilanz ist – hängt vom Barwert ab, mit dem die Pensionsverpflichtung abgefunden wird.
Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer…
Ist die Abfindung überhaupt zulässig? Bei geschäftsführenden Gesellschaftern ist sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund des Gesellschafterverhältnisses erfolgt.
Ist sie zu hoch oder zu niedrig? Es gibt keine einheitliche Vorschrift, nach der der Abfindungswert zu ermitteln ist. Die Bandbreite reicht also vom steuerlichen Barwert über die handelsbilanziellen Barwerte (mit 7 oder 10 Jahresdurchschnittszins berechnet) bis zum Wiederbeschaffungswert (z.B. der erforderliche Einmalbeitrag an einen Versicherer).
Jeder Verstoß wird auf der persönlichen Ebene des betroffenen geschäftsführenden Gesellschafters teuer, denn er stellt entweder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder eine verdeckte Einlage (s.o.) dar. Mit allen Konsequenzen.
Übrigens: Wir treffen weit häufiger, als wir erwarten würden auf arbeitsrechtlich unzulässige Abfindungen. Im Betriebsrentengesetz sind Abfindungen von Pensionszusagen – mit nur wenigen Ausnahmen – verboten.
Wird also eine Abfindung gezahlt und diese verstößt gegen das Abfindungsverbot, ist die Vereinbarung unwirksam. Die Folge: die Verpflichtung auf Zahlung der Pensionsleistungen besteht weiter und muss damit voll in der Bilanz und Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Und das Wichtigste: Das betrifft nicht nur reine Arbeitnehmer – auch mitarbeitende Gesellschafter ohne Mehrheit oder Parität können vom Abfindungsverbot betroffen sein!
Warum ist das so kompliziert?
Eine Pensionszusage ist ein hochkomplexes System mit vielen beteiligten Parteien – im Grunde wie ein Uhrwerk.
Ein Zahnrad austauschen oder gar auszubauen, weil die Uhr nicht richtig läuft? Das macht sie im Zweifelsfall nicht exakter, sondern betriebsunfähig.
Wie bei teuren Uhren, macht es auch bei Pensionszusagen Sinn, gleich einen Fachmann für die Reparatur hinzuzuziehen und nicht erst einmal selbst daran herumzuschrauben und aufs Beste zu hoffen.