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Die Frage kann in vielen Situationen aufkommen: Sie wollen Ihr Unternehmen mit unbelasteter Bilanz an Ihre Kinder oder einen Käufer übertragen? Sie trennen sich von Partnern und müssen die Geschäftsbereiche und Verpflichtungen neu aufteilen? Sie müssen Ihr Unternehmen sanieren? Eine Abfindung kann in all diesen Situationen für klare Verhältnisse auf allen Seiten sorgen.

Während aber über den richtigen Gegenwert der 

Abfindung viel diskutiert wird, wird eine entscheidende Frage davor gern vergessen:

Darf meine Pensionszusage überhaupt abgefunden werden?

Wie immer gilt hier: Es kommt drauf an. Denn es gibt im Betriebsrentengesetz ein Abfindungsverbot für Betriebsrenten. Danach dürfen nur Minirenten, Renten die vor 2005 begonnen haben und zukünftige Rentenansprüche („Anwartschaften“) von aktiv beschäftigten Mitarbeitern abgefunden werden.

Aber das Betriebsrentengesetz gilt doch gar nicht für mich!

Da könnten Sie Recht haben. Das Betriebsrentengesetz gilt für „Beschäftigte“, nicht für Unternehmer. Und wenn Sie 50 % oder mehr der Anteile des Unternehmens besitzen, ist alles klar: Sie können wirksame Abfindungsvereinbarungen schließen. Hier müssen Sie lediglich darauf achten, einen steuerlich zulässigen Abfindungsbarwert zu vereinbaren.

 


Wie Sie den richtigen Abfindungsbarwert ermitteln, lesen Sie hier.


 

Neben diesen eindeutigen Fällen, gibt es aber einen weiten Graubereich. Da kommt es auf den Einzelfall an, sowohl hinsichtlich der Höhe Ihres konkreten Unternehmensanteils, als auch hinsichtlich Ihrer tatsächlichen Situation (Stimmrechte?, Treuhand?, Familienunternehmen?).

Denn auch mit „nur“ 1/3 Kapitalanteil können Sie als Unternehmer gelten. Genauso ist es aber möglich, dass Sie dem Betriebsrentenrecht unterliegen. Hier kommt es auf die individuelle Situation in Ihrem Unternehmen an.

Selbst, wenn das Betriebsrentenrecht gilt – kein Problem. Ich arbeite ja noch!

So weit so gut. Aber beachten müssen Sie immer: Auch Abfindungen, die in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ausscheiden stehen, unterliegen dem Abfindungsverbot. Wenn Sie also heute eine Abfindung vereinbaren und in wenigen Monaten in Rente gehen, ist der Sachzusammenhang für jeden erkennbar. Und die Abfindung ist damit unzulässig.

Wo kein Kläger, da kein Richter!

Solange es um Sie selbst geht, liegt das Risiko nur bei denen, die Ihr Unternehmen übernehmen. Sollte es jedoch ein Geschäftspartner sein, der Ihr Unternehmen verlässt, ist Vorsicht geboten.

Denn eine gegen zwingendes Recht verstoßende Vereinbarung ist unwirksam und kann später gerichtlich angefochten werden. Soll heißen: Der Geschäftspartner kann unter Umständen trotz Abfindung die Rente verlangen! Oder vielleicht verstirbt er kurze Zeit später und die/der Witwe(r) steht fordernd vor Ihrer Tür (oder gar das Jugendamt als Vertreter der Waisen).

 


Fazit

Sie sollten vor allem dann, wenn Sie die Pension eines Partners oder beteiligten Mitarbeiters abfinden, sicherstellen, dass diese nicht dem Abfindungsverbot unterliegt. Nur so vermeiden Sie böse Überraschungen.

 

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