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Die Auslagerung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds ist mittlerweile sehr verbreitet. 

Nicht zuletzt, weil es für den Bank- und Versicherungsvertrieb ein attraktives Geschäftsfeld geworden ist, seit der Verkauf von Rückdeckungsversicherungen nicht mehr funktioniert.

Angenommen, der Pensionsfonds ist in Ihrem Fall tatsächlich die beste Lösung für Ihr Pensionsproblem und nicht eine der Alternativlösungen, so sollte die Übertragung Ihrer Pensionszusage professionell organisiert werden.

 

Wie funktioniert eine Übertragung überhaupt?

Ich will Sie gar nicht mit rechtstheoretischen Überlegungen quälen – die Frage hat einen ganz praktischen Hintergrund! Ein Pensionsfonds darf Pensionsansprüche nur so übernehmen, wie sie konkret bestehen und keine eigenen Regelungen aufstellen. Er muss sich also nach der Pensionszusage richten.

Ein praktisches Beispiel:

Mit 55 Jahren haben Sie Ihren Altersrentenanspruch auf einen Pensionsfonds übertragen. Ein paar Jahre später wird Ihre Firma insolvent und Sie denken sich, dass Sie dann halt früher die Rente vom Pensionsfonds nehmen. Sie stellen also einen entsprechenden Antrag beim Pensionsfonds. Es folgt Ernüchterung: Sie erhalten die Antwort, dass eine Rentenzahlung erst mit 65 möglich ist, weil Ihre übernommene Pensionszusage keine Frühverrentungsregel hat.

Das heißt: Überprüfen Sie Ihre Pensionszusage auf Regelungsschwächen und ändern Sie diese VOR der Übertragung. Die an den Pensionsfonds übermittelte Pensionszusage wird integraler Bestandteil des Übernahmevertrages.

 


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Worauf muss ich bei den Änderungen achten?

Wenn Sie nur Klarstellungen vornehmen, ist das unkritisch. Sobald die Änderungen jedoch den Wert der Pensionszusage selbst verändern (das tun Sie z. B. auch schon durch den Nachtrag einer festen Inflationsanpassung oder die Einbindung einer Witwen(r)rente) müssen Sie als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerlichen Fristen beachten, die auch bei Neueinrichtungen gelten.

In jedem Fall, also auch dann, wenn Sie ein nur geringfügig beteiligter Geschäftsführer sind, müssen alle formalen Vorschriften eingehalten werden, damit die Änderungen wirksam werden. Insbesondere muss mindestens ein Gesellschafterbeschluss zu den Änderungen herbeigeführt werden.

Was dürfen Sie überhaupt übertragen?

Übertragungsfähig sind nur bereits laufende Renten oder „erdiente Anwartschaften“, also im Grunde Ihr Anspruch, wenn Sie heute aus dem Unternehmen ausscheiden würden. Sie dürfen also, wenn Sie z. B. noch zehn Jahre zu arbeiten haben, nicht bereits jetzt die volle Pensionszusage, wie Sie Ihnen mit 65 zustünde, übertragen. Bei der Berechnung kommt es zudem darauf an, ob Sie als Arbeitnehmer oder Unternehmer einzustufen sind. Denn für diese gibt es unterschiedliche steuerliche Vorgaben zur Berechnungsformel.

Richtig aufwändig kann es werden, wenn Sie Ihre Versorgungshöhe zwischenzeitlich angepasst haben. Das wäre z. B. der Fall, wenn Sie ursprünglich eine Rente von 1.000 € monatlich zugesagt bekommen hätten und dieser Betrag ein paar Jahre später auf 1.200 € monatlich erhöht wurde. Hier muss nun nach neuen steuerlichen Vorgaben (BMF Schreiben vom 10. Juli 2015) jede Zusagestufe einzeln gerechnet werden!

Muss ich alles übertragen?

Die Frage klingt vielleicht merkwürdig, aber es gibt einige Pensionsfonds, die tatsächlich fordern, dass die gesamte erdiente Zusage mit allen Bestandteilen übertragen werden soll. Hier wird dann meist mit nebulösen Rechtsvorschriften argumentiert.

Tatsächlich entscheiden Sie allein, welchen Teil der Pensionszusage Sie übertragen wollen. Die einzige Begrenzung ist dabei die zuvor beschriebene.

Damit ist es völlig in Ordnung, beispielsweise nur die Alters- und Witwen(r)rente zu übertragen, die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente jedoch im Unternehmen zu behalten. Das macht vor allem dann Sinn, wenn eine bestehende Versicherung die gesamte  Berufsunfähigkeitszusage abdeckt. Ein Neuabschluss ist meist (deutlich) teurer – falls er überhaupt noch möglich ist!

Ebenso kann es Sinn machen, nur 50 % der Rente auf einen Pensionsfonds zu übertragen (z. B. weil es der Teil ist, den Sie sicher brauchen und für den auch Geld da ist) und die andere Hälfte weiter vom Unternehmen zahlen zu lassen, solange es sich dies leisten kann.

Falls also Ihr Anbieter eine Teilauslagerung nicht hinbekommt, nehmen Sie halt einen anderen! Womit wir beim Thema wären …

Welcher Pensionsfonds ist der beste (für mich)?

Das ist ein umfassendes Thema, dem wir daher auch einen eigenen Blogbeitrag gewidmet haben.

Nur so viel vorweg: Ein Vergleich der Anbieter ist ein absolutes MUSS. Unter dem Namen Pensionsfonds verbergen sich höchst unterschiedliche Modelle mit vollkommen unterschiedlichen Regelungen, z. B.: Wer trägt das Langlebigkeits- und Kapitalanlagerisiko, wer profitiert von den Chancen?

 


Pensionsfonds: Ein Name, viele Gesichter. So finden Sie den richtigen!


 

Hinzu kommt noch, dass die verschiedenen Anbieter mehr oder weniger  Flexibilität bieten (Einbindung einer bestehenden Versicherung, Kapitalanlage, usw.), sowie sehr unterschiedliche Kostenhöhen und    -strukturen aufweisen. Wenn Sie also das für sich optimale Pensionsfondsmodell zu den besten Konditionen wollen, kommen Sie um einen Anbietervergleich nicht herum.

Was muss ich bei der Vertragsverhandlung beachten?

So banal es vielleicht klingt: Dass im Vertrag das steht, was Sie vorab besprochen haben und keine Themen auftauchen, über die bisher noch gar nicht gesprochen wurde.

Falls Sie mündliche Sondervereinbarungen getroffen haben, lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen! Gern kommt hier die Aussage, das ginge nicht, weil… (die Palette der plausibel klingenden Begründungen ist sehr lang, suchen Sie sich eine aus). Falls diese Sondervereinbarung für Sie jedoch  sehr wichtig ist oder sogar der Grund war, warum Sie sich für diesen Anbieter entschieden haben, stoppen Sie sofort den ganzen Vorgang und orientieren Sie sich neu!

Und wenn ich mich entschieden habe, wie geht es dann weiter?

Üblicherweise ist Ihr Steuerberater ja von Beginn an involviert. Aber falls nicht, wird es spätestens jetzt, wo alle Zahlen auf dem Tisch liegen Zeit, ihn draufschauen zu lassen – BEVOR Sie Verträge unterzeichnen. Vor allem sollten die konkreten Auswirkungen auf Steuer- und Handelsbilanz, sowie die Liquidität des Unternehmens besprochen werden!

Wenn alles in Ordnung ist, müssen Sie einen Gesellschafterbeschluss für die Übertragung fassen, die Verträge mit dem Pensionsfonds unterzeichnen und einen Antrag gemäß § 4e EStG beim Betriebsstätten Finanzamt stellen, um eine lohnsteuerfreie Übertragung sicherzustellen

 

Fazit

Damit der Pensionsfonds am Ende das leistet, was Ihnen wichtig ist, sollten Sie ihn sorgfältig auswählen. Der Mehraufwand lohnt sich in jedem Fall, schließlich geht es um Ihre Altersversorgung. Fehler, die Sie hier machen, können Sie später schlecht oder gar nicht mehr reparieren!

Auch handwerklich muss bei der Übertragung sehr sorgfältig gearbeitet werden, da Ihnen anderenfalls steuerliche Probleme oder Gestaltungsschwächen auf die Füße fallen.

 

DIOMEDEA wünscht Ihnen hierfür viel Erfolg!


 

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