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Worum geht es?

Pensionszusagen sind ein beliebtes und bewährtes Mittel, um die Altersversorgung von Unternehmern und Steuerersparnis zusammenzubringen. Das gilt übrigens auch heute noch!

Der Grund, warum die Pensionszusage trotzdem einen eher schlechten Ruf genießt, ist in vielen Fällen die negative Erfahrung mit der Finanzierung.

Es ist daher an der Zeit, das Problem einmal etwas genauer unter die Lupe zu nehmen:

Irrtum 1: Eine Rückdeckungsversicherung ist zwingend vorgeschrieben

Den allermeisten Geschäftsführern wurde bei Einrichtung ihrer Pensionszusage gleich eine sogenannte „kongruente“ Rückdeckungsversicherung verkauft, um die späteren Rentenzahlungen zu finanzieren. 

Dabei wurde in so manchem Fall verkaufsfördernd erklärt, dies sei steuerlich zwingend erforderlich, denn sonst würde die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt werden.

Das ist schlichtweg falsch! Im besten Fall kann man unterstellen: Hier wurden Urteile der Finanzgerichte sehr kreativ interpretiert.

Die fatale Folge: Alle weiteren Anlageformen wie Aktienfonds, Immobilien, Anleihen, etc. wurden somit systematisch als Finanzierungsoption ausgeschlossen.

Das Ergebnis: Viele Unternehmer (und auch Steuerberater) haben die folgende, völlig falsche Kausalkette im Kopf: 

Pensionsfinanzierung = Lebensversicherung -> Lebensversicherung läuft nicht gut = Pensionsfinanzierung läuft schlecht = Pensionszusage schlecht

Irrtum 2: Finanzierung folgt der Rückdeckungsversicherung

Die meisten Unternehmer glauben bis heute, dass es eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Rückdeckungsversicherung und der Pensionszusage gibt. Ganz nach dem Motto: Meine Pensionszusage ist soviel Wert, wie meine Rückdeckungsversicherung.

Das ist leider völlig falsch. Tatsächlich wird der Wert Ihrer Pensionszusage ausschließlich über die Rückstellungen, die Sie in der Handelsbilanz bilden, ermittelt.

Das Verfahren ist einfach: Sie erwirtschaften einen Unternehmensgewinn. Hiervon wird ein Teil abgezogen (Rückstellungen), den Sie nicht als Unternehmensgewinn ausschütten können und der somit im Unternehmen verbleibt.

Wo diese Beträge angelegt werden, spielt überhaupt keine Rolle. Sie können in einer Versicherung stecken, in Ihrem Bargeldbestand, Ihren Fahrzeugen, Schreibtischen oder sonst wo – sie sind in jedem Fall für Ihre Pensionszusage reserviert.

Und das gilt nicht nur für die Rückstellungen, die Sie sich jederzeit in Ihrer Handelsbilanz ansehen können, sondern auch für die ominöse Ausschüttungssperre

Kleine Zwischenfrage: Ein Teil Ihrer Pensionsgelder ist also direkt in Ihrem Unternehmen investiert. – Ich hoffe mit einer guten Rendite? Andernfalls wäre Ihr Unternehmen unrentabel…! 

Irrtum 3: Die Rückdeckungsversicherung ist kongruent

Im Grunde eher Irrtum 2a: Der Begriff kongruent klingt super und bedeutet deckungsgleich.

Vermittelt wird der Eindruck, dass die spätere Rente mit der Zahlung der laufenden Prämien für die Rückdeckungsversicherungen vollständig ausfinanziert sei. Oder sogar: Die komplette Rente wird später direkt vom Versicherer an Sie gezahlt.

Leider ist das nicht richtig, denn erstens zahlen die meisten Rückdeckungsversicherungen keine Rente sondern ein Kapital. Und das zahlen sie nicht an Sie, sondern an das Unternehmen. Ob dieser Betrag dann tatsächlich reicht, um Ihnen eine lebenslange Rente zu zahlen, bleibt dem Unternehmen überlassen. Reicht das Geld nicht, muss das Unternehmen halt nachschießen…

Irrtum 4: Die Rückdeckungsversicherung ist steuerbegünstigt 

Wenn denn der Rest schon nicht stimmt, dann ist die (klassische) Rückdeckungsversicherung aber doch zumindest steuerbegünstigt – also eine tolle Kapitalanlage für das Unternehmen, oder?

Leider auch falsch. 

Auf den ersten Blick sieht es zwar genauso aus und gern wird dieser Eindruck in den Verkaufspräsentationen noch zusätzlich verstärkt. Die Beiträge sind Betriebsausgabe – richtig. Die Auszahlung an das Unternehmen ist steuerfrei – auch (fast) richtig. 

Aber: Auf der anderen Seite werden jedes Jahr Aktivwerte der Versicherungen gebucht und deren Erhöhung (Resultat aus Beitrag und Gewinnen) ist gewinnerhöhend. 

Damit wird der Vorteil der Betriebsausgabe komplett negiert und alle Erträge werden Jahr für Jahr besteuert. Darum fallen bei der Auszahlung auch (fast) keine Steuern mehr an – die Erträge sind ja bereits versteuert! 

Im Klartext: Damit kosten Sie 100€ Beitrag an die Versicherung auch nach Steuern 100€ und von 10.000€ Ertrag der Versicherung bleiben nach Steuern auch nur 7.000€ im Unternehmen. 

Irrtum 5: Eine Fonds-Lebensversicherung ist steuerlich begünstigt

Kommen wir hier doch gleich auf den Punkt. Während die klassische Lebens-/Rentenversicherung einfach nur steuerpflichtig ist, ist die Fonds-LV (im Betriebsvermögen einer GmbH/AG) geradezu ein Steuervernichtungsmodell.

Wenn Sie z.B. direkt in einen Aktienfonds investieren, sind die dort erzielten Aktienerträge zu 80% von der Körperschaftssteuer befreit.

Kaufen Sie hingegen genau den gleichen Aktienfonds innerhalb einer Fonds-LV, sind die selben Erträge zu 100% steuerpflichtig!

Damit wird die Rendite durch Steuerabzüge völlig unnötig reduziert. Die zusätzlichen Kosten für die Versicherung sind hier noch gar nicht mit einbegriffen.

Fazit

Die Pensionszusage generiert durch die zu bildenden Steuerrückstellungen Steuervorteile.

Werden diese gut investiert – und dafür stehen Ihnen ALLE Investmentmöglichkeiten zur Verfügung, nicht nur die Rückdeckungsversicherung – können Sie auch gute Renditen erzielen. Und diese sogar teilweise steuerfrei!

So wird aus der scheinbar unattraktiven Pensionszusage schnell ein attraktives Altersversorgungsmodell für Unternehmer.

Übrigens: Auch wenn Sie bereits eine Rückdeckungsversicherung haben, können Sie jederzeit Ihre Pensionsanlagen neu ausrichten.