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Bei einer Geschäftsaufgabe aufgrund Ihres Alters oder einfach, weil Sie sich neu orientieren wollen, ist die Unternehmensabwicklung im Grunde ganz einfach. Sie heben alle stillen Reserven und Lasten durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände und -anlagen auf, begleichen alle offenen Rechnungen und Verpflichtungen und das Restvermögen wird an Sie und – sofern vorhanden – an die übrigen Gesellschafter ausgezahlt.

Erhalten Sie mehr als Sie für Ihre Anteile aufgewendet haben, so entsteht ein Gewinn, den Sie versteuern müssen.

Nun habe ich aber eine Pensionszusage!

Das erschwert das Ganze natürlich, denn um Ihr Unternehmen liquidieren zu können, ist zwingend auch die Erledigung Ihrer Pensionszusage erforderlich.

Was also können Sie tun? Die gute Nachricht ist, Sie haben eine ganze Reihe von Möglichkeiten – die schlechte, es gibt nicht DIE Ideallösung. Je nachdem, von welcher Gesamtsituation des Unternehmens Sie starten und wie Ihre persönliche steuerliche Situation aussieht, passt bei Ihnen (hoffentlich) eine der Möglichkeiten.

Die konkreten steuerlichen Effekte der jeweiligen Variante berechnet Ihnen problemlos Ihr Steuerberater. 

Was ist denn die Standardlösung?

Genau für den Liquidationsfall wurde die sogenannte Liquidations-Direktversicherung eingeführt. Hierbei übernimmt die Versicherungsgesellschaft schuldbefreiend vollständig alle Leistungsverpflichtungen gegen einen Einmalbeitrag – fertig.

Sie können Ihre Firma liquidieren, die Übertragungskosten sind Betriebsausgabe, Sie bekommen Ihre Rente vom Versicherer und müssen sie auch erst bei Bezug versteuern.

Allerdings gibt es nur noch wenige Anbieter, von denen nicht klar ist, wie lange sie überhaupt noch die Liquidations-Direktversicherung anbieten und vor allem sind die Einmalbeiträge aufgrund der Zinssituation (2018) fast unbezahlbar.

Versicherungsförmige Pensionsfonds bieten das doch auch an!

Das stimmt, aber nur bedingt. Zwar gibt es versicherungsförmige Pensionsfonds, die faktisch analoge Leistungen anbieten können. Bei ihnen fehlt es aber an der schuldbefreienden Wirkung und damit sind sie formal nicht ausreichend für eine Liquidation. Verschiedene Anbieter heilen dies, indem sie  (ausschließlich für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer) eine verbindliche Schuldüber-nahme erklären. Das lassen Sie sich natürlich zusätzlich vergüten.

An Ihren Kosten ändert sich mit dem versicherungsförmigen Pensionsfonds damit gegenüber der Liquidations-Direktversicherung wenig. Zudem gibt es steuerliche Unterschiede, von denen sich die meisten über Anträge beim Betriebsstätten Finanzamt oder durch bestimmte Ausgestaltungen lösen lassen. Ein gravierender Nachteil bleibt jedoch:

Während die Kosten der Liquidations-Direktversicherung sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden können, geht dies beim Pensionsfonds nicht. Hier können die Mehrkosten nur über 10 Jahre verteilt angesetzt werden. Der daraus resultierende Steuervorteil verpufft somit weitestgehend. Dadurch wird eine Übertragung zum Liquidationszeitpunkt auf einen Pensionsfonds dramatisch verteuert.

Sind die nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds günstiger?

Theoretisch ist auch eine Übertragung auf einen nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds möglich, faktisch gibt es jedoch einige Schwachstellen. Steuerlich besteht die gleiche Situation wie beim versicherungsförmigen Pensionsfonds. Je früher die Übertragung erfolgt, desto besser können Sie die steuerlichen Effekte zur Finanzierung mit nutzen.

Dank der freieren Anlage können auch die Kosten reduziert werden – je nachdem, von welcher Renditeerwartung Sie beim Pensionsfonds ausgehen. In der Folge besteht jedoch ein Nachschussrisiko, wenn die Renditeerwartung nicht eintritt oder Sie älter als statistisch kalkuliert werden. Da dieser Nachschuss vom Unternehmen geleistet werden müsste (das Sie ja schon liquidiert haben), sinkt zum Ausgleich Ihre Rente.

Je nach Anbieter und genereller Anlagesituation, kann die Kürzung dramatisch ausfallen. Bei Umstellung auf einen versicherungsförmigen Pensionsfonds sogar in Höhe von bis zu einem Drittel.

Und zu guter Letzt ist der nicht versicherungsförmige Pensionsfonds nicht für eine Liquidation ausreichend. Wenn Sie das Unternehmen dennoch liquidieren, verfahren Sie frei nach dem Motto: Ich bin der einzige Anspruchsteller und werde mich nicht selbst verklagen!

Gibt es denn keine andere Möglichkeit, meine Rente zu behalten?

Doch. Die Lösung ist sogar denkbar einfach. Behalten Sie Ihr Unternehmen und führen es als sogenannte „Rentner-GmbH“ weiter! Sie belassen einfach so viel Vermögen im Unternehmen, wie Sie für richtig halten, mindestens jedoch den Handelsbilanzwert, da das Unternehmen sonst überschuldet wäre.

Mit einem glücklichen Händchen bei der Anlage des Pensionsvermögens lässt sich daraus eine ganze Weile Ihre Pension zahlen. Wenn Sie versterben, erhalten Ihre Erben das Restvermögen.

Ein Wermutstropfen: Ist das Geld vor Ihrem Tod aufgebraucht, endet auch Ihre Pension! Die Entscheidung, ob Sie dieses Risiko eingehen können und wollen, müssen und könne Sie nur selbst treffen.


Mehr Infos zur Rentner-GmbH finden Sie hier.


 

Damit gelten die bisher beschriebenen Möglichkeiten trotzdem, die Rentenzahlungen beginnen halt nur erst in 20 Jahren. Aber Sie haben dann vielleicht noch eine weitere Möglichkeit.Ich bin doch erst 45 und kein Rentner!

Falls Sie zu einem anderen Unternehmen wechseln oder ein eigenes neues Unternehmen gründen, können Sie Ihre Pensionszusage und das zugehörige Pensionsvermögen hierauf übertragen und das alte Unternehmen liquidieren.

Allerdings sind „fremde“ Unternehmen nur selten bereit, Pensionszusagen zu übernehmen, es sei denn, Sie gehören dort zu den Führungskräften oder das Unternehmen ist sehr stark an Ihrer Verpflichtung interessiert. Dann lohnt sich die Verhandlung!


Was bei der Übertragung zu beachten ist, lesen Sie hier.


 

Bei den bisher dargestellten Alternativen stand im Vordergrund, Ihnen Ihre Rente trotz Unternehmensliquidation zu erhalten. Wenn Ihnen diese Möglichkeiten nicht zusagen oder sie aufgrund der konkreten Umstände nicht umsetzbar sind, bleiben nur noch zwei Varianten. Bisher passt mir keine der Möglichkeiten!

Entweder Sie vereinbaren eine Abfindung oder Sie leisten einen vollständigen Verzicht auf die Pensionsansprüche. Die konkrete Beschreibung beider Varianten mit ihren steuerlichen und arbeitsrechtlichen Besonderheiten würde diesen Artikel jedoch sprengen. Wenn Sie Genaueres wissen wollen, folgen Sie daher einfach den Links. 

Hier finden Sie mehr Informationen:


Abfindung meiner Pensionszusage: Darf ich das?

Berechnung Ihrer Pensionsabfindung: Diese Fehler müssen Sie vermeiden!

Übertragung auf ein anderes Unternehmen: Darauf müssen Sie achten!


 

Fazit

Für die Liquidation Ihres Unternehmens ist eine abschließende Regelung zur Pensionszusage zwingend erforderlich. Die Vielzahl der Alternativen sollte auch eine passende Möglichkeit für Sie bereithalten.

Vor der endgültigen Entscheidung sollten Sie alle Vor- und Nachteile aller Varianten gegeneinander abwägen und auch die konkreten Steuereffekte einbeziehen.

DIOMEDEA wünscht Ihnen hierbei viel Erfolg!


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