Verschiedene Gründe können dazu führen, dass Sie Ihre Pensionszusage auf ein anderes Unternehmen übertragen wollen. Die häufigsten sind Ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen (Streit zwischen Gesellschaftern), Geschäftsaufgabe und Wechsel in eine angestellte Führungsposition eines größeren Unternehmens, oder die Ausgliederung der Pensionszusage auf eine Rentner GmbH wegen Unternehmensverkauf oder -nachfolge.
Es klingt zunächst einfach, aber in diesem Vorgang verbergen sich so einige Stolpersteine.
Darf ich überhaupt übertragen?
Zunächst ist strikt zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern zu trennen. Als Unternehmer können Sie ohne (vor allem arbeitsrechtliche) Beschränkungen eine Übertragung Ihrer Pensionsverpflichtungen und Pensionsvermögen beschließen.
Bei Arbeitnehmern sind hingegen die Beschränkungen des Betriebsrentenrechts zu beachten und zudem taucht immer auch die Frage auf, ob nicht der Pensionssicherungsverein zustimmungspflichtig ist, da er bei Unternehmensinsolvenz die Rentenzahlungen übernehmen muss.
Sie müssen also zunächst sicherstellen, dass Sie nicht nur gefühlt, sondern auch arbeitsrechtlich Unternehmer sind. Als „Nichtunternehmer“ ist mein Blogartikel ab hier für Sie eher akademisch.
Was darf ich übertragen?
Übertragen können Sie nur das, was Ihnen gehört – zumindest, wenn Ihnen die steuerlichen Konsequenzen nicht egal sind.
Einfach zu bestimmen ist dies ab und nach Rentenbeginn denn dann gehört die ganze Rente Ihnen. Falls Sie hingegen vor Rentenbeginn ausscheiden, gehört Ihnen nur der sogenannte erdiente Anteil und auch nur den können Sie übertragen.
Dessen Berechnung ist relativ einfach, wenn Sie nur eine Zusage ohne spätere Veränderungen am Leistungsumfang haben. Hier wird geschaut, wie das Verhältnis zwischen möglicher und geleisteter Dienstzeit ab Zusageerteilung ist und dies wird dann auf Ihre Zusage angewendet.
Sollten hingegen schrittweise Erhöhungen (oder auch Absenkungen) vorgenommen worden sein, handelt es sich um eine sogenannte Staffelzusage. Diese ist seit kurzem einzeln in ihren jeweiligen Etappen zu bewerten. Das kann leider sehr aufwändig sein.
Was passiert denn mit dem Rest?
Wenn Sie beispielsweise nur die halbe Pensionshöhe erdient haben, fehlt Ihnen ab Rentenbeginn damit die andere Hälfte. Das lässt sich nur heilen, indem Sie im neuen Unternehmen eine Pension über den fehlenden Teil erhalten.
Vom Finanzamt wird das in der Regel als Neuzusage gewertet. Damit sind für diesen Teil auch alle Frist- und Formvorschriften neu zu erfüllen. Sind Sie im neuen Unternehmen auch beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und hätten beispielsweise nur noch 5 Jahre bis zum Pensionsbeginn, wäre die geforderte Zehnjahresfrist nicht erfüllt, die Zusage wäre also unwirksam.
Allerdings ist die Neuzusage eine Einzelbewertung mit vielen denkbaren unterschiedlichen Szenarien, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würde. Daher zurück zur Übertragung von Unternehmerpensionen.
Wie ermittle ich aus der erdienten Rente den Übertragungswert?
Das ist auch ganz einfach. – Eigentlich. Ihr Rentenanspruch (monatlich) wird von einem Aktuar in einen Barwert (einmalig) für die Steuer- und Handelsbilanz umgerechnet. Hierfür gibt es klare Rechtsnormen und Regelungen, sodass Sie sich über Handlungsalternativen keine Gedanken machen müssen.
Der Barwert weicht allerdings meist deutlich von Ihren bisherigen Rückstellungen ab, sodass Sie diese nicht für die Planung der Auswirkungen nutzen können.
Und was fange ich jetzt mit den ganzen Werten an?
Die Frage ist berechtigt. Mit ihnen können wir nur die bilanziellen Auswirkungen bei beiden Unternehmen beschreiben, was allerdings nicht ganz unwichtig ist. Mit der Übertragung bucht das „alte“ Unternehmen die bisher gebildeten Rückstellungen komplett aus. Das führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung beim „alten“ Unternehmen – gut für die Handelsbilanz und schlecht für die Steuerbilanz!
Beim „neuen“ Unternehmen werden die berechneten Barwerte als Rückstellungen in die Steuer- und Handelsbilanz eingebucht – mit dem umgekehrten Effekt auf den Gewinn.
Das war doch erst die halbe Übertragung!
Genau, denn jetzt kommt die spannende Frage: Wie viel darf oder muss das alte Unternehmen an das neue bezahlen, damit dieses die Pensionsverpflichtungen überhaupt übernimmt?
Die einfache Antwort lautet: So viel, wie die beiden Unternehmen vereinbaren!
Uneingeschränkt richtig ist es allerdings nur, wenn sich Käufer und Verkäufer radikal in der Gesellschafterstruktur unterscheiden. Im besten Fall gibt es komplett unterschiedliche Eigentümer.
Und was, wenn das nicht der Fall ist?
Dann ist steuerlich die Absicherung durch eine verbindliche Anfrage beim Betriebsstätten Finanzamt angesagt. Dies gilt umso mehr, je größer Ihr Einfluss in beiden Unternehmen auf die Entscheidung ist!
Warum?
Weil hier eine massive Vermögensverschiebung stattfindet.
Damit Sie etwas zum Anfassen haben, hier ein kleines praktisches Beispiel:
Ihnen gehört Unternehmen A zu 70 %, Unternehmen B zu 100 %.
Sie übertragen zum Pensionsbeginn eine Rente von 3.000 € mit 60 % Witwen(r)rente von A nach B. Unternehmen B verlangt zum Ausgleich den sognannten Versichererbarwert. In diesem Fall bucht A rund 440.000 € Pensionsrückstellungen gewinnerhöhend aus.
Die Zahlung an Unternehmen B beträgt beim Versichererbarwert jedoch rund 1.080.000 €. Das macht einen steuerlichen Verlust von 640.000 € bei Unternehmen A und einen ebenso hohen steuerlichen (und aktuell auch faktischen) Gewinn bei Unternehmen B.
So eine Übertragung ist also alles andere als eine Kleinigkeit. Und wenn jetzt noch hinzukommt, dass Unternehmen A im Übertragungsjahr zufällig auch noch einen außergewöhnlich hohen Gewinn gemacht hat und Unternehmen B zufällig einen hohen Verlust(vortrag) vorweist…
Was muss ich bei der Absicherung beachten?
Wenn Sie – oder vermutlich eher Ihr Steuerberater – eine verbindliche Anfrage beim Betriebsstätten Finanzamt stellen, sollte der von Ihnen für die Übertragung vorgesehene Wert nicht nur genannt, sondern konkret argumentiert werden. Zudem sollte er möglichst von einem Aktuar testiert sein und das Testat der Anfrage beiliegen.
Sollten die Betriebsstätten Finanzämter von Firma A und Firma B verschieden sein, weil die Unternehmen unterschiedliche Standorte haben, sollten die Nachfragen koordiniert werden. Darauf ist insbesondere zu achten, wenn beide Unternehmen von verschiedenen Steuerberatern betreut werden.
Und was ist mit meiner privaten Besteuerung?
Auch hier ist eine Absicherung anzuraten. Die konkrete Gefahr besteht darin, dass Ihnen die Übertragung steuerlich zugeordnet wird, Sie den Übertragungsbetrag also privat versteuern müssten.
Vermeiden lässt sich dies nur dann, wenn eine betriebliche Veranlassung der Übertragung nachweisbar ist. Insoweit sollten Sie sich Sicherheit verschaffen, dass Ihnen nicht nachträglich die Veranlassung im Gesellschafterverhältnis unterstellt wird.
Fazit Die Übertragung von Pensionszusage und -vermögen zwischen zwei Unternehmen ist möglich und wirtschaftlich in einer Reihe von Fällen auch durchaus sinnvoll. Aufgrund der wirtschaftlichen Dimensionen und teilweise den bestehenden rechtlichen und steuerlichen Unsicherheiten sollte jede Übertragung professionell und verbindlich abgesichert werden. DIOMEDEA wünscht Ihnen hierbei viel Erfolg! |