Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der/die MitarbeiterIn auf einen Teil des Bruttogehalts, welcher stattdessen vom Unternehmen an einen Versorgungsträger wie eine Versicherung oder Pensionskasse gezahlt wird. Die daraus resultierenden Leistungen erhält der/die MitarbeiterIn im Versorgungsfall direkt vom Versorgungsträger.

Durch diesen Vorgang spart der/die MitarbeiterIn zunächst Steuern und Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag (sogenanntes „Brutto für Netto“). Allerdings müssen die späteren Leistungen bei Bezug versteuert und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Da auch der Arbeitgeber Sozialabgaben spart (es sei denn, der umgewandelte Gehaltsteil liegt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), muss er seit dem 1. Januar 2022 (für Neuverträge bereits ab 2019) 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages zusätzlich in den Vertrag des Mitarbeiters einzahlen.

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