gesetzliche Unverfallbarkeit

Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist eine Vergütung, die vor allem langjährige Betriebstreue honoriert. Früher konnte ein Unternehmen den Mitarbeitenden, die vor dem vorgesehenen Altersrentenbeginn ausschieden, sogar bereits zugesagte Leistungen, wie eine Altersrente, vollständig entziehen.

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat diese Möglichkeit stark eingeschränkt. Ursprünglich betrug die Frist 10 Jahre, mittlerweile sind es nur noch 3 Jahre, bei deren Unterschreitung die Ansprüche komplett entzogen werden dürfen.

Nach Ablauf dieser Fristen greift die gesetzliche Unverfallbarkeit, und Rentenansprüche dürfen dann nur noch anteilig gekürzt, aber nicht mehr vollständig entzogen werden.

Bei Betriebsrenten, die auf einer Entgeltumwandlung beruhen, gilt die gesetzliche Unverfallbarkeit übrigens von Beginn an.

Mehr zur Unverfallbarkeit einer Pensionszusage lesen Sie in unserem Leitfaden für Unternehmer und Führungskräfte.