Nachlass Erbe
Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, meinen in rechtlicher Hinsicht aber unterschiedliche Dinge:
- Der Nachlass, auch als Erbschaft bezeichnet, meint das gesamte Vermögen, einschließlich der Verbindlichkeiten einer verstorbenen Person. Der Nachlass umfasst also alle Vermögenswerte (wie Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere) sowie Schulden (wie Kredite oder offene Rechnungen), die der Verstorbene hinterlässt.
- Der Erbe (§ 1922 BGB) ist die Person, die aufgrund eines Testaments oder nach den gesetzlichen Erbfolge die „Gesamtrechtsnachfolge“ des Verstorbenen antritt. Der gesamte Nachlass geht auf den Erben über (das Vermögen und die Schulden). Wer Erbe ist, legt das Nachlassgericht mit einem Erbschein fest. Erbe können auch mehrere Personen sein. In diesem Fall bilden sie eine Erbengemeinschaft und entscheiden – bis zur Auseinandersetzung – gemeinsam über den Nachlass.