öffentliches Testament

Mit einem Testament legt eine Person (sogenannter Erblasser) fest, wer Erbe werden soll. Das kann ganz einfach eigenhändig tun (§ 2247 BGB) mit einer handgeschriebenen Erklärung.

Ein notarielles Testament, auch als öffentliches Testament bezeichnet, wird dagegen vor einem Notar erklärt und von diesem aufgenommen. Dabei stellt der Notar nicht nur sicher, dass die Verfügung rechtlich wirksam ist (Vermeidung von Fehlern), sondern der Notar bezeugt auch, dass der Erblasser „testierfähig“ war, also eine rechtlich verbindliche Erklärung überhaupt abgeben konnte. Das ist gerade bei älteren Erblassern ein wichtiger Punkt, weil die Wirksamkeit von Testamenten ansonsten von „ausgebooteten“ Angehörigen schon mal in Zweifel gezogen werden kann. Außerdem wird das Testament dann amtlich verwahrt und wird nach dem Tod des Erblassers durch den Notar eröffnet. So kann das Testament nicht zum Beispiel bei einem Hausbrand vernichtet werden.

Damit ist ein öffentliches Testament ist eine sehr sichere Form der Testamentsgestaltung. Es bietet Rechtsklarheit und schützt vor Streitigkeiten. Wichtig ist, dass bei Testamenten in der Regel die letzte Verfügung gilt. Daher kann meist auch ein notarielles, öffentliches Testament durch ein späteres eigenhändiges Testament ersetzt werden.