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Abfindung einer Pensionszusage

Kostenloser Leitfaden

Schön, dass Sie uns gefunden haben. Wir sind seit 30 Jahren Experten für die Gestaltung von Pensionszusagen und helfen Ihnen gern weiter. Wie viel Zeit möchten Sie sich für Ihr Thema nehmen?

Einleitung

Bei der Abfindung einer Pensionszusage handelt es sich um den Verzicht eines pensionsberechtigten Geschäftsführers oder „normalen“ Mitarbeiters auf seine (v)erdienten oder bereits laufenden Pensionsansprüche gegen Zahlung eines wertgleichen Einmalbetrages.

 

Wird hingegen keine Entschädigung geleistet, so handelt es sich um einen reinen Pensionsverzicht.

 

Damit Sie von Beginn an alle Chancen der Abfindung nutzen und deren Risiken vermeiden können, haben wir hier für Sie die wichtigsten Fragestellungen näher beleuchtet.

Inhaltsübersicht

Wer darf überhaupt abgefunden werden?

Bevor Sie über eine Abfindung nachdenken, sollten Sie zuerst einmal sicherstellen, dass Sie überhaupt zum abfindbaren Personenkreis gehören. Das BetrAVG (Betriebsrentengesetz) setzt hier nämlich enge Grenzen. Vereinbarte Abfindungen außerhalb des BetrAVG sind unwirksam!

 

Zum Blogbeitrag: Abfindung meiner Pensionszusage: Darf ich das?

 

Unterliegen Sie dem Betriebsrentengesetz, dürfen Sie ausschließlich abgefunden werden, solange Sie noch aktiv dort beschäftigt sind (§ 3 Absatz 2 BetrAVG). Sind Sie hingegen bereits Rentner oder aus dem Unternehmen ausgeschieden, sind nur noch Abfindungen in sogenannten Kleinstrenten (max. 1 % der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB IV) zulässig.

 

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Abfindungsverbot nicht. Allerdings können auch hier Teile der Pension als Arbeitnehmer erworben worden sein. Bei nicht beherrschenden oder Fremdgeschäftsführern ist eine genaue Prüfung im Einzelfall sinnvoll und bei der Gestaltung der Abfindungsvereinbarung ist besondere Sorgfalt erforderlich.

 

Natürlich dürfen nur Renten(ansprüche) abgefunden werden, die bereits (v)erdient sind, aber wie hoch sind diese? 

Welche Rentenansprüche sind erdient?

Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn Sie bereits eine laufende Rente bekommen, dann ist die komplette Rente erdient. Wenn Sie vor Rentenbeginn ausscheiden, wird Ihr Rentenanspruch zum regulären Rentenbeginn mit Ihrer „Betriebstreuequote“ (bis zum Abfindungstermin) multipliziert. Diese wird ermittelt, indem Ihre zurückgelegte Dienstzeit durch die maximal mögliche  Dienstzeit geteilt wird.  

In diesem Beispiel beträgt Ihre erdiente Quote also 180/240 also 0,75. Bei einem Endrentenanspruch von 2.000 € haben Sie also 1.500 € Monatsrente erdient. So weit so gut, aber jetzt fangen die Probleme erst an. Der Endpunkt der Berechnung ist klar: der zugesagte, reguläre Rentenbeginn. Anders sieht es mit dem Startpunkt aus und hier gibt es mehrere Möglichkeiten. 

Bei einem normalen Arbeitnehmer gilt unstrittig der Diensteintritt als Startpunkt. Deutlich komplizierter wird es bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

Grundsätzlich gilt hier zuerst einmal die in der Pensionszusage festgeschriebene Berechnungsformel. Und hier ist häufig die „Arbeitnehmerregel“ festgeschrieben. Andererseits werden steuerlich seit längerem nur erdiente Anwartschaften anerkannt, die auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abstellen. Und um es rund zu machen, wird seit kurzem verlangt, jede einzelne Erteilung/Erhöhung separat zu bewerten.

  

Wird die erdiente Rente falsch berechnet, wird die Abfindungszahlung nur teilweise steuerlich anerkannt. Andererseits führt eine  Abfindungszahlung, die nicht den vollen, in der Pensionszusage festgeschriebenen Anspruch berücksichtigt, zu einer verdeckten Einlage. 

Noch interessanter wird es, wenn Sie einen Teil Ihrer Pension als Arbeitnehmer erdient haben und den anderen Teil als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Mitarbeiter kauft Anteile).

Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie die erdiente Anwartschaft zu berechnen ist, schalten Sie einen Aktuar ein. Das wird meist ohnehin notwendig, um die erdiente Rente in einen einmaligen Abfindungsbetrag umzurechnen.  

Abfindungsbarwert: 1 Frage = 3 Antworten 

Wie erfolgt die Umrechnung grundsätzlich?

Im Grunde wird ein „Rententopf“ berechnet, aus dem regelmäßig bis zum Tod des Pensionsberechtigten die zugesagten Renten entnommen werden und das Restkapital mit einem vorgegebenen Rechnungszins verzinst wird. Je  nachdem, von welchem Zins und welcher Restlebenserwartung man dabei ausgeht, kommen komplett unterschiedliche Zahlen dabei heraus.

Steuerbilanzieller Barwert

Hier wird die jeweils gültige Sterbetafel von Dr. Klaus Heubeck und ein Rechnungszins von 6 % hinterlegt (niedrigster Barwert).

Handelsbilanzieller Barwert

Hier wird die jeweils gültige Sterbetafel von Dr. Klaus Heubeck und ein Rechnungszins nach dem Durchschnitt des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes der letzten 7 Jahre hinterlegt. Zum 31.12.2018 lag dieser bei 2,23 % (mittlerer Barwert).

Wiederbeschaffungswert

Hier wird ermittelt, welchen Einmalbetrag ein Versicherer für die Übernahme der Pensionsverpflichtung erheben würde. Diese berechnen den Wert mit dem jeweiligen Garantiezins (2018 = 0,9 %) und entweder der DAV-Tafel oder einer eigenen Sterbetafel für die Lebenserwartung. Hinzu kommen die kalkulierten Kosten für Vertrieb, Verwaltung, etc. (höchster Barwert).

Welcher ist der Richtige?

Welchen Sie konkret anwenden, hängt von Ihren Zielen, ggf. den Verhandlungsergebnissen zwischen Unternehmen und abzufindendem Mitarbeiter, eventuell bestehenden Regelungen im Pensionsvertrag und zu guter Letzt einer steuerlichen Absicherung ab.

Wie wirkt sich die Abfindung aus?

Beim Unternehmen:

Immer vorausgesetzt, die Abfindung war dem Grunde und der Höhe nach arbeits- und steuerrechtlich zulässig, sind die Effekte beim Unternehmen sehr einfach. Einerseits werden die Rückstellungen sowohl in der Steuer- als auch der Handelsbilanz gewinnerhöhend aufgelöst. Auf der anderen Seite stellt die Abfindungszahlung eine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar.

 

Liegt die Abfindungszahlung oberhalb des steuerlichen Barwertes, entstehen hieraus zusätzliche positive Steuereffekte für das Unternehmen. Nach der Erledigung der Abfindung sind sowohl die Steuer- als auch die Handelsbilanz vollständig lastenfrei.

 

Sollte die Abfindungszahlung nicht zulässig sein, kann weder die Rückstellung in der Handelsbilanz ausgebucht werden, noch ist sie steuerlich abzugsfähig (Handhabung im Einzelfall strittig).  

Beim abgefundenen Geschäftsführer:

Die Abfindung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt damit der Einkommenssteuer, dem Solidaritätszuschlag und auch der Kirchensteuer, falls der betreffende Geschäftsführer kirchensteuerpflichtig ist.

Auch bei der persönlichen Besteuerung ist die Zulässigkeit der Abfindung dem Grunde und der Höhe nach Voraussetzung. Andernfalls kommt – je nach Verstoß und arbeitsrechtlicher Stellung des Abgefundenen – eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), eine verdeckte Einlage (vE) oder eine Schenkung in Betracht.

Ausnahme: Fünftelungs-Regel

Liegen alle erforderlichen Voraussetzungen vor (arbeits-und steuerrechtliche Zulässigkeit der Abfindung), besteht die Möglichkeit von der sogenannten Fünftelungs-Regel nach § 34 EStG Gebrauch zu machen.

 

Diese Regelung dient der Milderung der Steuerprogression für Leistungen, die man einmalig erhält, die sich aber auf eine mehrjährige Tätigkeit beziehen. Dabei wird für die Ermittlung der Besteuerung nur 1/5 der Abfindungssumme im Abfindungsjahr angesetzt, hierauf der Steuersatz ermittelt und dann auf die gesamte Abfindung angewendet.

 

Der Effekt: Sie zahlen (etwas) weniger Steuern auf die Abfindung. Allerdings bringt dies auch nur bei kleineren Abfindungssummen etwas. Wenn die Abfindung so hoch ist, dass Sie auch auf 1/5 schon den Spitzensteuersatz zahlen müssten, hilft Ihnen die Fünftelungs-Regel auch nicht weiter.

Berechnung der Abfindung für Ihre Pensionszusage: Diese Fehler müssen Sie vermeiden!

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsrechtlich gilt die Abfindung als „Versorgungsbezug“ und ist durch das Unternehmen auch als solcher zu melden. Die Abfindung wird fiktiv als Rente über 10 Jahre verteilt und der so ermittelte Betrag als Bemessungsgrundlage für die fälligen Sozialversicherungsbeiträge angesetzt.

 

Je nachdem, wann die Abfindung  gezahlt wird (aktive Beschäftigungszeit, Rentenalter), abhängig vom Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat) und von den sonstigen Einkommen (Beitragsbemessungsgrenze dort bereits erreicht?) kommt es im Ergebnis zu sehr unterschiedlichen tatsächlich zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in Folge einer Abfindung.

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