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Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Kostenloser Leitfaden

Schön, dass Sie uns gefunden haben. Wir sind seit 30 Jahren Experten für die Gestaltung von Pensionszusagen und helfen Ihnen gern weiter. Wie viel Zeit möchten Sie sich für Ihr Thema nehmen?

Einleitung 

Der Pensionsfonds wurde als 5. Weg der betrieblichen Altersversorgung vor allem für einen Zweck gestaltet und eingeführt: Die Übernahme von Pensionsverpflichtungen von Unternehmen, um deren Bilanzen von betriebsfremden Tätigkeiten und Verpflichtungen zu befreien.

 

Er wird intensiv von der Finanzaufsicht überwacht, ist weitgehend steuerbefreit und die Übertragung ist rechtlich und steuerlich komplett geregelt.

 

Der Pensionsfonds ist also genau das richtige Instrument, wenn es darum geht, die Pensionsverpflichtungen von Unternehmern loszuwerden … Oder etwa nicht?

 

Ja. Der Pensionsfonds bietet eine Menge Möglichkeiten, aber er birgt auch einige Risiken. Wenn Sie den Pensionsfonds also für sich nutzen möchten, sollten Sie über beide Seiten informiert sein.

Inhaltsübersicht

Was  ist ein Pensionsfonds?

Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Definition im Versicherungsaufsichtsgesetz, § 236 ff VAG), die neben Kapital- und Altersleistungen auch biometrische  Risiken (z. B. Langlebigkeit, Berufsunfähigkeit, etc.) von sog. Trägerunternehmen gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages übernehmen kann. Gleichzeitig unterliegt der Pensionsfonds konkreten Anlagevorschriften, die unter anderem vorschreiben, dass Anlagerisiken an den übernommenen Pensionsverpflichtungen auszurichten sind.

 

Er hat also nichts mit klassischen Anlagefonds wie z. B. Aktien- oder Rentenfonds zu tun.

Der Pensionsfonds existiert in Form zweier Subtypen, die sich gravierend in der Chancen-/Risikoverteilung unterscheiden:

 

Versicherungsförmig:

Hier liegen alle Anlage- und Langlebigkeitsrisiken beim Pensionsfonds. Im Gegenzug liegen aber auch alle Chancen bei ihm. Verstirbt z. B. ein Pensionär früher als kalkuliert, werden davon die länger (als kalkuliert) lebenden Pensionäre finanziert.

 

NICHT versicherungsförmig:

Hier liegen alle Chancen und Risiken beim Trägerunternehmen. Verstirbt ein Pensionär zu früh, fließt das Geld an das Unternehmen zurück. Lebt er länger als erwartet, muss das Unternehmen nachschießen.

Damit verhält sich ein versicherungsförmiger Pensionsfonds ähnlich einer Rentenversicherung. Allerdings scheint diese Form aktuell eher ein Auslaufmodell zu sein, da die meisten Pensionsfonds aufgrund des schwierigen Anlageumfeldes (2018) gar keine versicherungsförmigen Angebote mehr abgeben. Falls doch, sind dort derartig viele Sicherheitszuschläge enthalten, dass die Angebote schlicht unattraktiv sind.

 

Erst, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie 95 bis 100 Jahre alt werden und eine hohe Rentensicherheit benötigen, ist eine versicherungsförmige Lösung derzeit noch überlegenswert.

Der nicht versicherungsförmige Pensionsfonds lässt sich am besten mit einer auf die Anlage von Pensionsgeldern spezialisierten (und gesondert überwachten) Vermögensverwaltung vergleichen. Allerdings kann er auch biometrische Risiken (z. B. Berufsunfähigkeit) übernehmen. Für diesen Teil agiert er wie eine Risikoversicherung.

Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen von Gesellschafter-Geschäftsführern findet in der Praxis überwiegend auf den NICHT versicherungsförmigen Pensionsfonds statt.

 

Wir werden daher vor allem auf diese Form näher eingehen.

Die Übertragung von Pensionsverpflichtungen von Gesellschafter-Geschäftsführern findet in der Praxis überwiegend auf den NICHT versicherungsförmigen Pensionsfonds statt.

Wir werden daher vor allem auf diese Form näher eingehen.

Sicherheit, Bedeckungsprüfung & Nachschusspflicht

Pensionsfonds-Arten

Neben firmeneigenen Pensionsfonds (z. B. Siemens Pensionsfonds), die nur Mitarbeitern dieses Unternehmens offen stehen, gibt es auch Pensionsfonds, die allen Unternehmen offen stehen. Die Pensionsvermögen der einzelnen Trägerunternehmen sind dabei rechtlich strikt voneinander getrennt, sodass Probleme eines Unternehmens keine Auswirkungen auf die übrigen übernommenen Versorgungen haben.

Interne Vermögenstrennung

Die zweite wichtige Trennung, die innerhalb des Pensionsfonds stattfindet, ist die Trennung zwischen dem Vermögen des Pensionsfonds und dem des Trägerunternehmens (Sondervermögen). Wird also der Pensionsfonds insolvent, ist davon das Vermögen der einzelnen Trägerunternehmen nicht betroffen. Im schlimmsten Fall müssten lediglich Verpflichtungen und Vermögen der Trägerunternehmen auf einen anderen Pensionsfonds transferiert werden. Bisher gibt es hierfür jedoch keinen Präzedenzfall.

Trennung der Pensionspläne 

Die dritte mögliche Trennung findet innerhalb der übertragenen Versorgungsverpflichtungen eines Trägerunternehmens statt. Hier kann das Unternehmen entscheiden, ob es (gleichartige Zusagen vorausgesetzt) Einzelpläne macht, oder diese zusammenfasst und damit einen (kleinen internen) Risikoausgleich vornimmt. 

Veränderung der Zusage

Beim Pensionsfonds selbst dürfen die Pensionszusagen, die übertragen werden, nicht verändert werden. Er übernimmt genau die dort vereinbarten Regelungen. Wenn also die ursprüngliche Pensionszusage keine Möglichkeit einer vorgezogenen Rente beinhaltet, kann dies nicht nachträglich beim Pensionsfonds geändert werden. Wenn Ihnen also Ihre Zusage nicht gefällt, korrigieren Sie diese vor der Übertragung auf den Pensionsfonds.

Beitragskalkulation

Hier gibt es unzählige Modelle – man kann fast sagen, jeder Pensionsfonds hat sein eigenes Modell. Grundsätzlich erfolgt die Beitragskalkulation auf Basis eines Entnahmeplanes, bei dem für die Sterblichkeit konkrete Annahmen unterstellt werden (meist eine Sterbetafel wie Heubeck oder DAV) und eine erwartete Verzinsung des Restvermögens angenommen wird (sog. Rechnungs- oder Kalkulationszins).

 

Allerdings gibt es gravierende Abweichungen in beide Richtungen. So werden von manchen Anbietern zusätzliche Sicherheitszuschläge einkalkuliert und bei anderen bestimmte Bausteine (z. B. Witwen(r)rente) nur pauschal oder sogar nur dem Grunde nach einkalkuliert. Auf diesem Wege wird der Einmalbeitrag künstlich gesenkt, um im Wettbewerb mit anderen Anbietern Vorteile zu erhalten. Dies rächt sich allerdings häufig später.

 

Ein echter Vergleich verschiedener Angebote kann daher nur noch von einem (unabhängigen) Fachmann vorgenommen werden.

 

Kosten

Ebenfalls in die Kalkulation gehen die Kosten des Pensionsfonds (Einrichtung, Verwaltung, Vermögensverwaltung), sowie die Vertriebskosten mit ein. Auch hier gilt: Jeder Pensionsfonds hat ein eigenes Modell, teilweise sogar mehrere. Die oben angesprochenen Probleme beim Vergleich der Angebote werden damit weiter verschärft.

Beitragszahlung und Sonderformen

Ist der Beitrag für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen kalkuliert, so muss das Unternehmen diesen zum vereinbarten Stichtag an den Pensionsfonds überweisen. Für einen Teilbetrag akzeptieren einige Pensionsfonds anstelle von Bargeld auch die Übergabe einer Rückdeckungsversicherung (mit oder ohne Fortführung der Beitragszahlung durch den Pensionsfonds). Der Aktiv- oder der Rückkaufswert werden dann vom eigentlich fälligen Beitrag an den Pensionsfonds abgezogen.


Dabei werden Kapitalversicherungen von fast allen Pensionsfonds akzeptiert, Rentenversicherungen nur dann, wenn am Ende das Kapital an den Pensionsfonds gezahlt wird. Deutlich mehr Sinn macht die Übernahme aber, wenn die Rentenleistung vom Pensionsfonds an den Pensionär durchgeleitet wird. Dies bieten aber nur wenige Pensionsfonds an.

Darlehen zur Beitragszahlung

Verfügt das Unternehmen nicht über den erforderlichen Einmalbeitrag, bieten einige Pensionsfonds hierfür Darlehen an. Diese müssen zwar verzinst werden, andererseits kann das Unternehmen Steuervorteile aus der Übertragung schöpfen (s.u.), die Zinsen stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar und der Darlehensbetrag nimmt von Anbeginn an der Wertentwicklung des Pensionsfondsvermögens teil, sodass es sich insgesamt durchaus lohnen kann.

 

Betrifft das Darlehen Pensionen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, sind keine Sicherheiten erforderlich. Zahlt das Unternehmen die vereinbarten Raten nicht vollständig, werden einfach die Fehlbeträge dem Pensionsfonds entnommen und die Renten entsprechend gekürzt.

Bedeckungsprüfung

Das ist die Stunde der Wahrheit! Hier wird regelmäßig das erforderliche Pensionsvermögen zur Zahlung der Renten berechnet, dem tatsächlichen Pensionsvermögen gegenübergestellt und das Ergebnis dem Trägerunternehmen mitgeteilt. Im Ergebnis kommt es entweder zu einer Unterdeckung (Ist-Vermögen niedriger als Soll-Vermögen) oder Überdeckung (umgekehrt). Die Bedeckungsprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben, der Rhythmus ist aber bei den Pensionsfonds unterschiedlich – er reicht von monatlich über quartalsweise bis jährlich.

Änderung der Rechnungsgrundlagen

Zusätzlich kann es „außer der Reihe“ zu Bedeckungsprüfungen kommen, und zwar immer dann, wenn sich die Rechnungsgrundlagen verändern. Im Wesentlichen betrifft das zwei Bereiche: Den Höchstrechnungszins (meist durch Anordnung der Finanzaufsicht) und die Sterbetafel – also im Grunde die gleichen Positionen, die auch die Rückstellungen in der Handelsbilanz beeinflussen.

Nachschuss/Rückfluss

Ergibt eine Bedeckungsprüfung eine Unterdeckung, so ist das Trägerunter-nehmen zum Nachschuss verpflichtet, um diese Unterdeckung auszugleichen. Auch hier gibt es in der Praxis eine breite Palette an Handhabungen der verschiedenen Pensionsfonds – von sofortigem Nachschuss, über Nachschuss erst ab 10 % Unterdeckung, bis hin zum mehrjährigen Sanierungsplan statt sofortiger Zahlung.

 

Kann das Unternehmen den Nachschuss nicht zahlen, kommt es (abhängig vom Pensionsfonds) entweder zur Umstellung auf einen versicherungsförmigen Pensionsfonds (s.o.), verbundenen mit dramatischen Leistungskürzungen von bis zu 70 %, oder zur prozentualen Rentenkürzung (10 % Unterdeckung = 10 % Rentenkürzung). Die jetzt nicht mehr vom Pensionsfonds gezahlte Rente muss dann wieder vom Unternehmen selbst erbracht werden.

 

Eine Überdeckung ist naturgemäß unproblematisch. Sie kann so stehen gelassen werden (üblich bei kleineren Überdeckungen) oder an das Trägerunternehmen zurückgezahlt werden (üblich bei hohen Überdeckungen, z. B. durch den Tod eines Versorgungsberechtigten).

Wie findet denn nun die Übertragung meiner Pensionszusage auf einen Pensionsfonds konkret statt? 

Übertragung in 5 Schritten

1. Wessen Pensionen dürfen ausgelagert werden?

 

Alle! Ganz egal, ob Arbeitnehmer oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und unabhängig vom Status (ausgeschieden, aktiv tätig oder bereits Pensionsleistungen beziehend) – alle Pensionen dürfen ausgelagert werden.

2. Welche Teile der Pension dürfen ausgelagert werden?

 

Ausschließlich der sogenannte past service oder Teile davon. Dabei handelt es sich um die zum Übertragungsstichtag (v)erdienten Rentenanwartschaften, die dem Geschäftsführer oder Mitarbeiter auch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen unwiderruflich zustehen würden. Der future service ist hingegen nicht übertragbar.

In diesem Beispiel beträgt die erdiente Quote 180/240, also 75 % des Gesamtan-spruchs. Bei einem Endrentenanspruch von 3.000 € wurden also 2.250 € Monatsrente erdient (past service) und sind übertragbar. Deutlich komplizierter wird das Ganze bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn wir es mit einer Zusage zu tun haben, die in Stufen erteilt wurde (1999: 1.500 €, 2006: Erhöhung auf 2.250 €, 2015: Erhöhung auf 3.000 €). Dann muss jeder einzelne Zusageschritt gesondert berechnet werden. Oder stellen Sie sich eine Zusage vor, die sich jährlich erhöht oder sogar gehaltsabhängig ist…

3. Welche Verträge müssen geschlossen werden?

 

Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern braucht es in jedem Fall einen Gesellschafterbeschluss. Bei Mitarbeitern reicht eine Information zur Übertragung, ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht. Allerdings muss in diesem Fall penibel genau darauf geachtet werden, dass keine substantiellen Veränderungen an den Inhalten der Versorgung stattfinden (z. B. geänderte Bedingungen bei Berufsunfähigkeit).

 

Unabhängig vom Status des zu „übertragenden“ Mitarbeiters braucht es einen konkreten Übernahmevertrag mit dem Pensionsfonds Ihrer Wahl, in dem alle Details zu Kosten, Haftungen, Anlagen, Informationsflüssen usw. geregelt, sowie die konkreten übernommenen Pensionen gelistet sind.

4. Verpflichtungsübergang 

 

Nachdem die Verträge geschlossen wurden, fehlt nur noch die Zahlung des vereinbarten Einmalbeitrages. Anschließend sind die Pensionsverpflichtungen wirksam auf den Pensionsfonds übergegangen.

 

Der Leistungsanspruch der „ausgelagerten“ Mitarbeiter oder Geschäftsführer besteht damit direkt gegenüber dem Pensionsfonds, nicht mehr gegenüber dem Unternehmen.

5. Steuern & Bilanzen

 

Zum einen – und das wird gern vergessen – muss der verantwortliche Versicherungsmathematiker über die Auslagerung informiert werden, um zum nächsten Bilanzstichtag die korrekten Rückstellungswerte liefern zu können.

 

Zudem ist ein Antrag gemäß § 4e EStG zu stellen (es sei denn, Sie wollen hiervon keinen Gebrauch machen – s. u.) und in den Folgejahren ist auf die Buchung des Teilaufwandes in der Steuerbilanz zu achten.

Wichtige Auslagerungseffekte

Unternehmenssteuern

Lagern Sie Teile der Pensionszusage aus, müssen Sie die hierfür gebildeten Rückstellungen natürlich in der Steuerbilanz (gewinnerhöhend) auflösen.

 

Im Gegenzug zahlen Sie an den Pensionsfonds einen Einmalbeitrag, den Sie als Betriebsausgabe (§ 3 Nr. 66 EStG) steuermindernd ansetzen können. Da dieser in (fast) allen Fällen deutlich höher als die aufzulösenden Rückstellungen ist, entsteht im Gesamtbild ein deutliches Steuerplus für Ihr Unternehmen.

 

Und hier kommt der Wermutstropfen! Wenn Sie den Vorgang so durchführen, dan wird der gesamte Einmalbeitrag an den Pensionsfonds dem ausgelagerten Mitarbeiter als steuerlicher Zufluss angerechnet und wäre somit von diesem zu versteuern!

 

Da dies mit Sicherheit nicht in Ihrem Sinne ist, können Sie einen Antrag nach § 4e EStG beim Finanzamt stellen, Kurzfassung: Das Finanzamt verzichtet auf die persönliche Zurechnung, wenn Sie im Gegenzug den steuerlichen Vorteil des Unternehmens auf 10 Jahre verteilen. Im Ergebnis ist die Auslagerung beim Unternehmen im Übertragungsjahr steuerneutral. Der Mehraufwand wird gleichmäßig in den nächsten 10 Jahren wirksam.

Handelsbilanz

Auch hier ist der Aufwand (meist) höher als die aufzulösenden Rückstellungen, auch wenn hier die Differenz aufgrund der geringeren Rechnungszinsen bei der Handelsbilanz etwas geringer ausfällt. Im Gegensatz zur Steuerbilanz muss der Mehraufwand in der Handelsbilanz im Übertragungsjahr vollständig erfasst werden, d. h. im Übertragungsjahr kommt es (meist) zu einem handelsbilanziellen Verlust.

 

Um den Verlust etwas zu reduzieren und zeitlich zu verteilen, können – eine positive Forführungsprognose für das Unternehmen vorausgesetzt – die in den nächsten Jahren anfallenden Steuererträge als sogennannte latente Steuern in der Handelsbilanz erfasst werden.

Persönliche Einkommenssteuern

Vorausgesetzt durch das Unternehmen wurde ein Antrag nach § 4e EStG gestellt (s.o.), hat die Übertragung keinerlei Auswirkungen auf der Ebene der persönlichen Besteuerung.

 

Auch beim Bezug der Leistungen hat die Übertragung keine Auswirkungen. Die Besteuerung ist analog zur Besteuerung von direkten Pensionsleistungen durch das Unternehmen.

Anbieterauswahl

Wenn Sie sich zu einer Auslagerung entschieden haben, bleibt die wichtige Frage:

 

Welcher Pensionsfonds ist der richtige?

 

Zunächst einmal sollten Sie in keinem Fall den erstbesten nehmen, der Ihnen angeboten wird! Bei der Bedeutung für Ihre Altersversorgung einerseits und den immensen Kosten- sowie Qualitätsunterschieden andererseits ist die Chance für eine Fehlentscheidung sehr hoch. Hinzu kommen noch viele weiche Faktoren, die es zu berücksichtigen gilt, so z. B. die Frage, was genau bei einer Unterdeckung passiert (s.o.).

 

Auch wenn es nach Eigenwerbung klingt: Sie sollten hierfür in jedem Fall einen unabhängigen Berater einschalten. Es lohnt sich mit Sicherheit für Sie!

Fazit

Der Pensionsfonds an sich ist eine gute Möglichkeit, bestimmte Probleme der Pensionszusage zu lösen. Seine steuerlichen und rechtlichen Vorzüge (insbesondere bei Insolvenz) runden das positive Bild ab. Auf der anderen Seite stehen aber auch einige Risiken im Raum und bei der Übertragung der Pensionszusage und der Auswahl des richtigen Pensionsfonds gibt es ein nicht unerhebliches Fehlerpotential. Fachliche (neutrale) Hilfe ist daher jedem anzuraten!

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