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Pensionszusagen an Unternehmer

Kostenloser Leitfaden

Schön, dass Sie uns gefunden haben. Wir sind seit 30 Jahren Experten für die Gestaltung von Pensionszusagen und helfen Ihnen gern weiter. Wie viel Zeit möchten Sie sich für Ihr Thema nehmen?

Einleitung 

Die Pensionszusage ist ziemlich komplex und – je nachdem, wen man fragt – hochriskant oder hochattraktiv. Tatsächlich ist sie einfach ein Instrument – von einem Virtuosen gespielt ein Hochgenuss, anderenfalls eher „Geschmackssache“. Damit Sie sich selbst ein Bild machen können, haben wir die wichtigsten Fakten für Unternehmer übersichtlich zusammengestellt. Falls Sie anschließend mehr wissen wollen, sprechen Sie uns gern an oder nutzen unser umfangreiches und kostenloses Downloadcenter – hier gibt es zu jedem Thema noch mehr Tiefe.

1. Grundlagen

Was ist eine Pensionszusage?

Das Unternehmen sagt seinem Geschäftsführer (zusätzlich zu seinem Gehalt) rechtsverbindlich Versorgungsleistungen zu. Zulässig sind Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen, entweder als laufende Renten oder in Form einer Kapitalzahlung. Die Leistungen werden dabei vom Unternehmen direkt erbracht.

 

 

Übrigens: Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung KEIN zwingender Bestandteil einer Pensionszusage. Vielmehr ist die Pensionszusage bei der Finanzierung die flexibelste Form der betrieblichen Altersversorgung! 

Für wen lohnt sich die Erteilung einer Pensionszusage?
Ein wichtiger Grund, warum Pensionszusagen erteilt werden, ist die damit verbundene Steuerersparnis beim Unternehmen (s.u.). Bei den aktuell gültigen steuerlichen Rahmenbedingungen lohnt sich dies allerdings nur bei Kapitalgesellschaften, also für Geschäftsführer von GmbHs oder für Vorstände von AGs.
Steuerliche Auswirkung beim Unternehmen

Eine Pensionszusage stellt eine langfristige Verpflichtung des Unternehmens dar. Hierfür dürfen in der Steuerbilanz Rückstellungen (NICHT Rücklagen!) gebildet werden. Deren Höhe wird anhand der zugesagten Pensionsleistungen und der biometrischen Daten des Geschäftsführers errechnet. Die Rückstellungen wachsen dabei jährlich bis zum Rentenbeginn an.

 

Diese Steigerung darf Jahr für Jahr von dem zu versteuernden Gewinn des Unternehmens abgezogen werden, sodass beim Unternehmen eine entsprechende Steuerersparnis bei Körperschafts- und Gewerbesteuer eintritt. Die so gewonnenen Mittel können (müssen aber nicht) für die konkrete Pensionsfinanzierung eingesetzt werden.

Steuerliche Auswirkung beim Geschäftsführer
Auf Besteuerung des Geschäftsführers hat die Erteilung einer Pensionszusage (die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften vorausgesetzt) keinerlei Auswirkung. Erst bei Bezug von Leistungen (s.u.) kommt es zu einer Besteuerung.

2. Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Grundsätzlich kann ein Unternehmen seinem Geschäftsführer oder Vorstand jede beliebige Leistung in jeder Höhe zivilrechtlich wirksam zusagen. Wenn diese Leistungen allerdings auch steuerlich wirksam sein sollen, gilt es eine Vielzahl von Regeln zu beachten. Die wichtigsten sind:

Einhaltung von Formvorschriften

Das bedeutet zum einen, dass die Zusage schriftlich erteilt wird und den Geboten der Klarheit und Vollständigkeit genügt. Zum anderen ist bei einer GmbH ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zu fassen, da die Vergütungsvereinbarungen des Geschäftsführers nur mit der Gesellschafterversammlung wirksam geschlossen werden können. Bei einer AG reicht die Unterschrift des Aufsichtsrates.

Wahrung von Fristen

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und dem zugesagten Rentenbeginn mindestens 10 Jahre liegen (sog. Erdienbarkeit). Dies gilt auch für alle Erhöhungen der Zusage oder den Einschluss von zusätzlichen Leistungen. Zudem muss eine Zusage vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt bzw. erhöht  werden.

 

Zudem sollte zwischen der Einstellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und der Erteilung einer Pensionszusage ein Zeitraum von 2 bis 3 Jahren liegen (Eignung des Geschäftsführers) und das  Unternehmen selbst mindestens 5 Jahre bestanden haben (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens). Von diesen Probezeiten kann in Sonderfällen (z. B. Unternehmen aus Umwandlung entstanden) abgewichen werden.

Einhaltung der Angemessenheit

Angemessenheit in Hinsicht auf die Gesamtvergütung: Sind alle Vergütungsbestandteile des Geschäftsführers inkl. seiner Pensionszusage für ein Unternehmen dieser Branche, Größe, Umsatz, Mitarbeiteranzahl angemessen oder zu hoch?

 

Angemessenheit der Zusage im Verhältnis zum Gehalt: Beträgt die Zusage maximal 75 % des Gesamtgehaltes abzüglich gesetzlicher und anderer betrieblicher Versorgungsleistungen?

 

Darüber hinaus sollte geklärt sein, ob die Zusage finanzierbar ist (Führt der Eintritt eines Versorgungsfalles zur bilanziellen Überschuldung?), sie einem Fremdvergleich standhält (Bekommt z. B. ein nicht beteiligter Geschäftsführer mit objektiv gleichem Job wie der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger Pension?), ob an der Ernsthaftigkeit Zweifel bestehen (Altersrente mit 57) oder ob unzulässige Klauseln enthalten sind (Pension steht dem GF in voller Höhe auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden zu).

3. Bilanzierung & Finanzierung 

Finanzierung: Handelsbilanz

Genau wie in der Steuerbilanz werden auch in der Handelsbilanz Rückstellungen gebildet. Einfach gesagt wird ermittelt, wie viel Kapital zum Rentenbeginn gebraucht wird, um die zugesagte Rente zu zahlen (ausgehend von einer statistischen Lebenserwartung).

 

Hieraus wird ein Sparplan (mit einem von der Bundesbank vorgegebenen Rechnungszins) berechnet, mit dem vom Zusagezeitpunkt bis zum Rentenbeginn das notwendige Kapital erreicht wird. Die so berechneten „Raten“ und Zinsen bilden die jährlichen Rückstellungen, die in die Handelsbilanz einzustellen sind.

 

Diese Rückstellungen vermindern den ausschüttbaren Gewinn des Unternehmens, da die Mittel für die Zahlung der späteren Pension gebraucht werden. Die so reservierten Gewinnanteile können frei im Unternehmen angelegt werden, also sowohl auf ein Festgeldkonto gezahlt werden, als auch in das Unternehmen investiert werden.

 

 

Solange Ihre Handelsbilanz in Ordnung ist, ist theoretisch also auch Ihre Pensionszusage finanziert. 

Schwachstellen der Handelsbilanzfinanzierung

Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer hat der handelsbilanzielle Ansatz einige Schwachstellen. Die wichtigsten sind:

 

Kalkulierte Lebenserwartung Wenn Sie älter werden, als statistisch vorgesehen, stehen Sie im hohen Alter ohne Rente da!

 

Rechnungszins  Auch hier gilt: Erreichen Sie in der Realität nicht die kalkulierten Zinsen, endet die Rente zu früh.

 

Anlageform  Wenn die Pensionsgelder überall im Unternehmen angelegt sind, ist schwer erkennbar, ob sie tatsächlich werthaltig sind und sie lassen sich teilweise schlecht für die Pension verwenden (Ein Schreibtisch oder eine Drehmaschine als Monatsrente gefällig?). 

Finanzierung: Realbewertung

Um diesen Schwachstellen entgegen zu wirken, sollte eine (von der Handelsbilanz unabhängige) Finanzierungsplanung erstellt werden. Hierbei können die Parameter nach den eigenen Bedürfnissen (z. B. Rente soll bis 100 reichen) eingestellt und an die realen Anlageergebnisse und -renditen angepasst werden.

 

Zudem macht es häufig Sinn, die Pensionsgelder nicht „irgendwo“ im Unternehmen zu haben, sondern in konkreten, vom übrigen Firmenvermögen abgegrenzten Finanzanlagen. Dies hilft zum einen bei der laufenden Überwachung des eigenen Pensionsfinanzierungsplans und ist auch für die Sicherung der Pension bei Insolvenz des Unternehmens (s.u.) erforderlich. 

Zulässige Anlageformen

Für die Anlage der Pensionsgelder gibt es keine Beschränkungen. Vielmehr sollten die Anlagen an den Bedürfnissen (Sicherheit vs. Rendite) und Kenntnissen (Verstehen Sie z. B. etwas von Immobilien?) ausgerichtet werden.

 

Entscheidend bei der Auswahl sind – wie bei der privaten Anlage auch – Rendite, Sicherheit, Kosten, Liquidierbarkeit, Flexibilität beim Dotieren und die steuerlichen Vor- und Nachteile der Anlageform.

Rückdeckungsversicherung

Sie ist die am weitesten verbreitete Form der Pensionsfinanzierung bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Dies liegt aber nicht unbedingt an ihrer Qualität, sondern eher am Geschick des Versicherungsvertriebs, denn als Kapitalanlage hat sie doch deutliche Defizite bei Rendite und Kosten.

 

Auch steuerlich ist sie nicht besonders attraktiv. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung sind weder die Beiträge steuerlich besser gestellt als die anderer Anlageformen, noch sind die Erträge von der Steuer befreit! Im Gegenteil, bestimmte Formen wie z. B. die fondsförmige Rückdeckungsversicherung machen aus einer eigentlich steuerbegünstigten Aktienanlage eine voll steuerpflichtige!

Risikotransfer

Anders ist die Situation, wenn im Rahmen der Pensionszusage Leistungen an Hinterbliebene und/oder bei Berufsunfähigkeit zugesagt wurden. Diese können nicht kalkuliert werden, da nie feststeht, ob und wann sie eintreten. Treten sie dann tatsächlich ein, führt das bei kleinen und mittleren Unternehmen sehr schnell zu einer Überschuldung, da sofort die volle Verpflichtung in der Handelsbilanz eingestellt werden muss (sog. Bilanzsprung).

 

Dieses Risiko sollte daher auf einen Versicherer (gegen Prämienzahlung) transferiert werden. Hierfür reichen reine Risikoversicherungen völlig aus. Im Leistungsfall kann das Unternehmen dann die laufenden Renten aus den Versicherungsleistungen zahlen. Vor allem aber wird die Bilanz „gerettet“, da die Ansprüche an den Versicherer den Bilanzsprung kompensieren.

 

4. Insolvenzsicherung

Was wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gerät oder gar insolvent wird?

Dann hat der pensionsberechtigte Geschäftsführer ein massives Problem, denn seine Rente entfällt. Mit etwas Glück bekommt er noch etwas Geld aus der Insolvenzmasse. Das reicht aber in keinem Fall, um seine entgangene Pension zu kompensieren.

 

Es sei denn, es besteht eine Insolvenzsicherung für den Geschäftsführer.

Diese kann auf zwei Arten hergestellt werden:

 

Zum einen durch die gesetzliche Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein (PSV). Da es sich dabei allerdings um eine „Schutzeinrichtung“ für Arbeitnehmer handelt, steht sie allerdings nur Geschäftsführern offen, die nach den Regeln des PSV nicht als Unternehmer eingestuft werden. Für Unternehmer kann keine Sicherung erreicht werden, selbst wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden.

 

Zum anderen durch die vertragliche Insolvenzsicherung bei der ein werthaltiges Pensionsvermögen (Aktien, Immobilien, Festgelder, etc.) an den Geschäftsführer verpfändet wird.

Um wirksam zu sein, muss die vertragliche Insolvenzsicherung verschiedene Anforderungen erfüllen.

Zunächst einmal darf die Pensionszusage keine schädlichen Klauseln beinhalten, die es einem Insolvenzverwalter ermöglichen, die gesamte Zusage zu widerrufen.

 

Anschließend braucht es eine oder mehrere konkrete Anlagen, die ausschließlich der Finanzierung der Pensionszusage des Geschäftsführers dienen sollen. Über diese Anlagen wird eine Verpfändungsvereinbarung zwischen Firma und Geschäftsführer geschlossen. Um wirksam zu sein, bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses, einer Anzeige beim Pfandhalter (Bank, Versicherung, etc.) und einer Verpfändungsvereinbarung frei von unzulässigen Klauseln. Handelt es sich bei der Pensionsanlage um eine Immobilie ist zusätzlich eine Eintragung im Grundbuch erforderlich.

 

Werden alle Punkte eingehalten, besteht ein wirksamer Insolvenzschutz. Allerdings ist zu beachten, dass auch eine ausreichende Zeitspanne zwischen Errichtung der Insolvenzsicherung und der Insolvenzreife (nicht Insolvenzantrag) des Unternehmens liegen muss, da andernfalls eine Aufhebung wegen Gläubigerbenachteiligung droht.

 

5. Leistungsbezug

Grundsätzliches Procedere

Der Ablauf ist unabhängig von der Leistungsart und Zahlweise identisch. Sobald ein Leistungsfall eintritt, muss der Leistungsberechtigte einen Antrag stellen (das Unternehmen muss nicht selbst tätig werden) und seinen Anspruch nachweisen. 

 

Nach Abschluss der ggf. erforderlichen Prüfverfahren werden die Leistungen vom Unternehmen an den/die Versorgungsberechtigte/n ausgezahlt. Die Zahlungen stellen für das Unternehmen steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Im Gegenzug sind die bisher gebildeten Rückstellungen aufzulösen (bei Einmalzahlungen sofort, bei Renten „häppchenweise“).

 

Bestehen Rückdeckungsversicherungen, so werden deren Leistungen an das Unternehmen und NICHT an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.

Leistungsvoraussetzungen
Diese werden in der Pensionszusage beschrieben. Neben individuellen Detailregelungen gibt es eine Reihe von  Voraussetzungen, die immer zu erfüllen sind. Hier ein kleiner Überblick:

 

Altersrente/-kapital: Das reguläre Rentenalter wurde erreicht UND der Versorgungsberechtigte ist aus dem Unternehmen ausgeschieden.

 

Vorgezogene(s) Altersrente/-kapital: Das für den Bezug festgelegte Mindestalter (60/62) wurde erreicht UND der Versorgungsberechtigte ist aus dem Unternehmen ausgeschieden.

 

Berufsunfähigkeitsrente: Nachweis durch definierten Prozess liegt vor (Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, Bedingungen der Rückdeckungsversicherung wurden erfüllt, ärztliches Gutachten). In der Folge können vom Unternehmen periodisch Nachweise angefordert werden, dass eine Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegt.

 

Witwen(r)rente/-kapital: Vorlage eines amtlichen Totenscheins und Nachweis, dass die Versorgungsberechtigung gemäß Zusage besteht (Ehe bestand zum Todeszeitpunkt, gemeinsamer Wohnsitz bei eheähnlicher Gemeinschaft, etc.). Bei Rentenleistungen ist das Unternehmen periodisch berechtigt nachzuprüfen, ob die/der Witwe(r) weiterhin unverheiratet ist.

 

Waisenrenten/-kapital: Vorlage des amtlichen Totenscheins des Versorgungsberechtigten und – bei Vollwaisenrenten – des zweiten Elternteils, sowie des Nachweises, dass noch ein Unterhaltsanspruch nach Bundeskindergeldgesetz besteht (kein eigenes berufliches Einkommen, Höchstalter nicht überschritten, Vorliegen einer dauerhaften Behinderung, etc.).

Rente und Job gleichzeitig?
„Kann ich meine Pensionszusage beziehen und zusätzlich mit Gehaltsbezug weiterarbeiten?“

Die klare Antwort auf diese Frage ist: Nein – entweder, oder!

 

Aber: Wenn das reguläre Dienstverhältnis beendet wird und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer anschließend für das Unternehmen als Berater (gegen Honorar) tätig ist, kann dies zulässig sein. Diese Fälle gibt es vor allem bei einer familieninternen Nachfolge oder einem Verkauf des Unternehmens, bei dem der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer für einen geregelten Übergang (persönliche Kundenbeziehungen, offene Projekte, etc.) sorgen soll.

 

Voraussetzung: Um steuerlich anerkannt zu werden, muss der Beratervertrag einem Fremdvergleich standhalten. (Würde das Unternehmen diesen Vertrag auch mit einem anderen Berater so schließen?) Konkrete Tätigkeitsbeschreibung, Stundenabrechnung und Honorarhöhe müssen ordentlich verabredet und dokumentiert werden.

 

 

 

Besteuerung

Leistungen aus einer Pensionszusage sind „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EstG und sind damit (abgesehen von einem geringfügigen Freibetrag, der immer weiter eingeschmolzen wird) in voller Höhe steuerpflichtig. Die tatsächliche Höhe der Besteuerung hängt damit von den übrigen Einkünften im Rentenalter ab.

 

Bei Einmalleistungen kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die sogenannte Fünftelungsregelung zur Anwendung kommen und damit die Steuerprogression gesenkt werden. Dabei wird der Steuersatz auf die Gesamtzahlung ermittelt, indem man so tut, als wäre zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nur 1/5 zugeflossen. Der so ermittelte Steuersatz wird dann auf die gesamte Abfindung angewendet. Damit bringt diese Regelung aber nur bei kleineren Beträgen Vorteile, bei Beträgen von beispielsweise 1 Mio € Einmalzahlung ist der Steuersatz auch bei Anwendung der Fünftelungsregelung unverändert hoch (maximal).

 

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