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Antworten zum Thema Pensionszusage aus Sicht eines Geschäftsführers

Hier sammeln wir Fragen und Antworten, die sich GeschäftsführerInnen beim Thema Pensionszusage häufig stellen.

Was ist eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer?

Eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer ist eine Vereinbarung, bei der sich das Unternehmen verpflichtet, dem Geschäftsführer bei Rentenbeginn, im Falle von Berufsunfähigkeit oder an seine Hinterbliebenen eine regelmäßige Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten.

 

Die Pensionszusage ist eine zusätzliche Vergütung neben dem regulären Gehalt und anderen Leistungen wie einem Dienstwagen. Sie muss schriftlich erteilt werden und erfordert die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bestimmte Form- und Fristvorgaben müssen eingehalten werden, damit die Pensionszusage rechtsgültig ist.

 

Das Unternehmen ist allein für die Erfüllung der Pensionszusage verantwortlich und muss entsprechende Rückstellungen in der Bilanz bilden. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob und in welchem Umfang konkrete Mittel (z.B. Rückdeckungsversicherung, Depot) für die Erfüllung der zugesagten Leistungen reserviert werden oder ob diese aus dem normalen Geschäftsbetrieb finanziert werden.

Wie wird eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer berechnet?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer zu berechnen. Diese umfassen feste Rentenbeträge mit oder ohne Inflationsanpassung, feste Kapitalbeträge, Rentenformeln abhängig vom Gehalt und der Dienstzeit sowie die Definition eines regelmäßigen Versorgungsbeitrags, der in eine Versicherung eingezahlt wird, und vieles mehr.

 

Grundsätzlich können (fast) alle Formen der Pensionsleistungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschafterversammlung vereinbart werden, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel:

 

  • Es müssen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (Leistungen bei schwerer Krankheit oder vorzeitige Altersrenten vor dem 62. Lebensjahr fallen zum Beispiel nicht darunter).
  • Im Todesfall dürfen die Leistungen nicht frei vererbt werden, jedoch sind Leistungen an berechtigte Hinterbliebene zulässig.
  • Die Leistungen müssen eindeutig und klar beschrieben sein und dürfen nicht beliebig entzogen werden können.
  • Die Pensionsleistungen zusammen mit den gesetzlichen und anderen betrieblichen Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr als 75% des letzten Gehalts betragen, usw.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten zusätzliche Vorschriften, um die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage sicherzustellen. Dazu gehört beispielsweise die Gewährleistung der Angemessenheit des Gesamtgehalts in Verbindung mit der Pensionszusage sowie die Einhaltung von Erdienungszeiträumen, usw.

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage ändern?

Nein, zumindest nicht allein.

 

Die Pensionszusage eines Geschäftsführers ist ein Bestandteil seiner Vergütung, ähnlich wie das Gehalt. Für alle Vereinbarungen zur Vergütung eines Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Daher ist in jedem Fall ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, um Änderungen an der Pensionszusage vorzunehmen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitig zu 100% Gesellschafter ist.

 

Der Grund dafür ist einfach: Gesellschafterverhältnisse können sich in der Zukunft ändern. Daher sind auch sogenannte Vorratsbeschlüsse, die dem Geschäftsführer allein die Genehmigung späterer Änderungen der Zusage ermöglichen, unwirksam.

 

Wenn die formalen Regeln eingehalten werden, können Zusagen natürlich geändert werden. Dies ist insbesondere bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer dringend geboten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nachhaltig verschlechtern.

 

Bei jeder nachträglichen Änderung müssen jedoch alle arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, da sonst die Änderung unwirksam ist (im Falle eines angestellten Geschäftsführers) oder bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu steuerlichen Nachteilen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) oder verdeckten Einlage führen kann.

Ist die Pensionszusage für einen Geschäftsführer steuerpflichtig?

Ja, für Pensionszusagen gilt die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

 

Gemäß dieser Regelung sind Aufwendungen des Unternehmens für die Pensionszusage bis zum Pensionsbeginn, wie die Bildung von Rückstellungen oder Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung, für den Geschäftsführer nicht relevant und daher nicht steuerpflichtig.

 

Ab dem Beginn der Rentenzahlung handelt es sich um Bezüge gemäß § 22 Abs. 5 EStG, die vollständig steuerpflichtig sind. Die tatsächliche Steuerzahlung hängt dabei von den übrigen Einkünften des Pensionärs ab.

 

Bei Kapitalzahlungen anstelle einer Rentenleistung kann unter bestimmten Umständen eine Steuererleichterung gemäß der sogenannten Fünftelregelung in Betracht kommen. Dabei wird die einmalige Abfindung „virtuell“ auf fünf Jahre verteilt und auf dieser Grundlage der Steuersatz für die Gesamtzahlung ermittelt.

Wie wird die Pensionszusage eines Geschäftsführers finanziert?

Die Finanzierung einer Pensionszusage ist ein komplexes Thema und oft mit Missverständnissen verbunden. Eine detaillierte Erklärung finden Sie hier: https://www.diomedea-ag.com/finanzierung-pensionszusage/. Hier folgt eine vereinfachte Zusammenfassung.

 

Die Pensionszusage wird ausschließlich über Rückstellungen auf der Passivseite der Handelsbilanz des Unternehmens finanziert. Das bedeutet, dass ein bestimmter Teil der jährlichen Gewinne des Unternehmens für die spätere Erfüllung der Pensionsverpflichtungen reserviert wird und somit nicht als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter fließt.

 

Es ist nicht erforderlich, spezifische Vermögenswerte des Unternehmens zu reservieren. Das Unternehmen kann jedoch entscheiden, echte Rücklagen auf der Aktivseite zu bilden und dafür Versicherungen, Aktienfonds, Immobilien oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben und sie durch Verpfändung dem Pensionsberechtigten zuzuweisen, also aus dem normalen Geschäftsbetrieb auszusondern.

 

Wichtig zu beachten:

 

  1. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Pensionszusage zu erfüllen, unabhängig davon, ob ausreichende Rücklagen vorhanden sind. Wenn die Rücklagen nicht ausreichen, müssen die fehlenden Mittel aus den Unternehmensmitteln entnommen werden. Wenn auch das nicht ausreicht, müssen andere Vermögenswerte des Unternehmens liquidiert (verkauft) oder ein Kredit aufgenommen werden.
  2. Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung oder anderen Anlagen, und es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anlageformen, wenn Sie Rücklagen bilden möchten.
Was passiert, wenn ein Geschäftsführer seine Pensionszusage nicht erfüllt?

Korrektur: Für die Erfüllung der Pensionszusage ist nicht der Geschäftsführer, sondern das Unternehmen verantwortlich. Der Geschäftsführer ist der Empfänger der Pension.

 

Wenn das Unternehmen die Pensionszusage nicht erfüllen kann, bedeutet das, dass es zahlungsunfähig ist und sich in Insolvenz befindet. In diesem Fall tritt beim angestellten Geschäftsführer der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein und übernimmt die Rentenzahlung.

 

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt die Rente vollständig. Er hat lediglich einen Anspruch auf die Insolvenzquote, die auch den anderen Gläubigern zusteht. Wenn vor der Insolvenz ein Vermögensgegenstand (z.B. ein Depot) wirksam verpfändet wurde, ist dieser vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt und die Pension wird aus dem Erlös des Vermögensgegenstandes gezahlt. Falls nach dem Tod des Geschäftsführers noch etwas übrig bleibt, kann der Insolvenzverwalter es nachträglich zur Insolvenzmasse ziehen.

 

ACHTUNG: Wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine Pension oder Teile davon verzichtet, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, führt dies zu einer verdeckten Einlage mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für den berechtigten Geschäftsführer!

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage vorzeitig auszahlen lassen?

Ja, aber es gelten bestimmte Bedingungen.

 

Zuerst muss geklärt werden, ob der Geschäftsführer bereits die arbeitsrechtliche oder vertragliche Unverfallbarkeit erreicht hat. Vor diesem Zeitpunkt hat er keine Ansprüche und kann daher keine Auszahlung erhalten.

 

Wenn der Geschäftsführer vor dem vertraglich festgelegten Pensionsalter (z. B. mit 65 Jahren) ausscheidet, muss die Pensionszusage entsprechend dem tatsächlich erworbenen Anteil (pro rata temporis) reduziert werden. Der Geschäftsführer hat nur Anspruch auf diesen Betrag.

 

Wenn der gekürzte Betrag zusätzlich vor dem gesetzlichen „Mindestrentenalter“ von 62 Jahren (bei früheren Zusagen 60 Jahren) ausgezahlt wird, handelt es sich nicht mehr um eine betriebliche Altersversorgung. Dies führt zu einer „steuerlichen Rückabwicklung“ mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer und das Unternehmen (eine individuelle Berechnung ist erforderlich).

 

Bei angestellten Geschäftsführern muss außerdem überprüft werden, ob eine vorzeitige Auszahlung gegen die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (z. B. das Abfindungsverbot) verstößt. In einem solchen Fall wäre eine entsprechende Vereinbarung zur vorzeitigen Auszahlung/Abfindung unwirksam.

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage auf einen anderen Mitarbeiter übertragen?

Nein!

 

Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich rechtlich um den Verzicht des einen Geschäftsführers und um eine Neuzusage für den Mitarbeiter. Dadurch werden alle rechtlichen und steuerlichen Folgen dieser beiden separaten Rechtsgeschäfte ausgelöst.

 

Bei Rückdeckungsversicherungen, die oft mit der Pensionszusage verwechselt werden, ist die Situation anders. Wenn ein Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionszusage für Geschäftsführer A abschließt, ist es nicht verpflichtet, die Leistungen aus diesem Vertrag zur Finanzierung der Rente von Geschäftsführer A zu verwenden.

 

Der Geschäftsführer hat keine Ansprüche aus diesem Vertrag. Er ist lediglich die versicherte Person – das Unternehmen ist der Versicherungsnehmer, Beitragszahler und vor allem Bezugsberechtigte.

 

Wenn also zum Beispiel ein Geschäftsführer ausscheidet und das Unternehmen einem anderen Mitarbeiter eine Pensionszusage erteilt, kann es die Leistungen aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung auch zur Erfüllung der neuen Pensionsverpflichtung verwenden.

Welche Sicherheiten sind bei der Pensionszusage eines Geschäftsführers zu beachten?

Ein angestellter Geschäftsführer, der der gesetzlichen Sicherungspflicht durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) unterliegt, benötigt keine zusätzliche Absicherung. Wenn das Unternehmen insolvent wird, übernimmt der PSVaG die Zahlung der zugesagten Pensionen. Einschränkungen gelten nur für sehr hohe Pensionen (Monatsrente über 10.185 € West / 9.870 € Ost – Stand 2023) und bei möglichen Schwächen in Bezug auf die Anpassung an die Inflation.

 

Ein Geschäftsführer/Gesellschafter, der nicht der Sicherungspflicht unterliegt, verliert jedoch seine Pension, wenn das Unternehmen aufgrund einer Insolvenz schließen muss.

 

Um sich vor diesem „Totalschaden“ abzusichern, können verschiedene Sicherungsmaßnahmen für den Geschäftsführer eingerichtet werden. Typischerweise wird eine Rückdeckungsversicherung verpfändet, aber auch Treuhandlösungen, Bürgschaften, Verpfändung anderer Vermögenswerte des Unternehmens (Depots, Konten) oder Hypotheken auf Immobilien sind möglich. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Pension auf einen Pensionsfonds auszulagern.

 

Die Einrichtung einer wirksamen Sicherung ist komplex und umfasst mehrere Schritte. Sie sollte unbedingt von einem Fachmann durchgeführt werden, da im Insolvenzfall erfahrene Juristen genau prüfen werden, ob es Gestaltungsmängel gibt, um das für die Gläubiger des Unternehmens reservierte Pensionsvermögen doch noch einzuziehen.

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage zurücknehmen?

Die Pensionszusage wird vom Unternehmen (Geber) an den Geschäftsführer (Nehmer) erteilt.

 

Eine Rücknahme der Pensionszusage kann nur vom Unternehmen aus erfolgen. Allerdings ist dies ohne Zustimmung des Geschäftsführers nur in sehr seltenen und kaum relevanten Fällen möglich. Wenn der Geschäftsführer jedoch einseitig auf seine Pension verzichtet oder einem entsprechenden Vorschlag des Unternehmens zustimmt, ist dies möglich.

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Verzicht auf Pensionsansprüche sehr komplex ist und mit einer Reihe von arbeits- und steuerrechtlichen Komplikationen verbunden ist, die schwerwiegende Folgen haben können. Daher empfehlen wir, unsere ausführlichen Erläuterungen zu lesen: https://www.diomedea-ag.com/pensionszusage-verzicht/

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage auf seinen Ehepartner übertragen?

Nein, das ist nicht möglich.

 

Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich rechtlich um den Verzicht des Geschäftsführers auf seine Pensionszusage und um eine neue Zusage an seinen Ehepartner. Dadurch entstehen alle rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dieser beiden separaten Rechtsgeschäfte.

 

Darüber hinaus kann der Ehepartner nur dann eine Zusage erhalten, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine gültige Anstellung beim Unternehmen und eine angemessene Vergütung im Verhältnis zur Höhe der Zusage.

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage an ein anderes Unternehmen übertragen?

Nein, der Geschäftsführer selbst kann dies nicht tun.

 

Allerdings können die beiden Unternehmen einen Vertrag abschließen, der die Übernahme der Pensionsverpflichtungen und des entsprechenden Pensionsvermögens regelt. Dabei müssen die Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen einbezogen werden, da es um eine Vergütungskomponente des Geschäftsführers geht.

 

Wenn ein solcher Vertrag zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Gesellschaftern und einem angestellten Geschäftsführer (nicht dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer) im Rahmen des Wechsels des Dienstverhältnisses vom Unternehmen A zum Unternehmen B geschlossen wird, gibt es in der Regel keine größeren Probleme.

 

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vor einer Übertragung dringend steuerliche Fragen geklärt werden, insbesondere in Bezug auf den Übertragungswert, da es hierzu keine verbindliche rechtliche Regelung gibt.

 

Wenn diese Klärung (idealerweise in verbindlicher Form) mit dem betroffenen Finanzamt der Unternehmen nicht erfolgt, führt dies zwangsläufig zu schwerwiegenden (negativen) Auswirkungen für den Geschäftsführer und die beiden Unternehmen.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer?

Solange die Pensionszusage alle steuerlichen Anforderungen erfüllt, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.

 

Das bedeutet, dass Aufwendungen des Unternehmens für die Pensionszusage, wie die Bildung von Rückstellungen oder Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung, beim Geschäftsführer bis zum Pensionsbeginn steuerlich nicht relevant sind (nicht steuerpflichtig).

 

Ab dem Zeitpunkt der Rentenzahlungen handelt es sich um Bezüge gemäß § 22 Abs. 5 EStG, die vollständig steuerpflichtig sind. Ob und in welchem Umfang tatsächliche Steuerzahlungen daraus resultieren, hängt von den übrigen Einkünften des Pensionärs ab.

 

Wenn anstelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalauszahlung erfolgt (individuelle Betrachtung erforderlich), kann die Fünftelregelung eine Steuererleichterung bieten. Dabei wird die einmalige Abfindung „virtuell“ auf fünf Jahre verteilt und auf dieser Grundlage der Steuersatz für die Gesamtzahlung ermittelt

Wie verhält es sich mit der Pensionszusage für einen Geschäftsführer bei Insolvenz?

Ein angestellter Geschäftsführer, der der gesetzlichen Sicherungspflicht durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) unterliegt, benötigt keine zusätzliche Absicherung. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz springt der PSVaG ein und zahlt die zugesagten Pensionen. Es gibt jedoch Einschränkungen für sehr hohe Pensionen (Monatsrente über 10.185 € im Westen / 9.870 € im Osten – Stand 2023) und bei Schwächen in Bezug auf die Anpassung an die Inflation.

 

Ein nicht sicherungspflichtiger Geschäftsführer oder Gesellschafter verliert hingegen seine Pension, wenn das zusagende Unternehmen infolge einer Insolvenz schließen muss.

 

Um sich gegen diesen „Totalverlust“ abzusichern, können für den Geschäftsführer Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Typischerweise erfolgt dies durch die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, aber es sind auch Treuhandlösungen, Bürgschaften, Verpfändung anderer Unternehmensvermögenswerte (Depots, Konten) oder Hypotheken auf Immobilien möglich. Eine weitere Option besteht darin, die Pension auf einen Pensionsfonds auszulagern.

 

Die Errichtung einer effektiven Sicherung ist komplex und umfasst mehrere Schritte. Es ist ratsam, dies von einem Fachmann durchführen zu lassen, da im Insolvenzfall erfahrene Juristen genau prüfen werden, ob es Gestaltungsmängel gibt, die es ermöglichen, das reservierte Pensionsvermögen für die Gläubiger des Unternehmens einzusetzen.

Können die Pensionszusagen für einen Geschäftsführer nachträglich geändert werden?

Ja, allerdings bedarf es der Zustimmung des Geschäftsführers gemäß den Grundsätzen des Vertrags- und Arbeitsrechts.

 

Besondere Vorsicht ist geboten, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, um keine steuerschädlichen Verzichtstatbestände (z.B. verdeckte Einlage) zu schaffen oder Fristen für Erhöhungen zu überschreiten, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen könnten.

Kann ein Geschäftsführer seine Pensionszusage auf eine andere Person übertragen?

Nein!

 

Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich rechtlich um den Verzicht des einen Geschäftsführers und um eine Neuzusage für die andere Person. Dadurch werden alle rechtlichen und steuerlichen Folgen dieser beiden separaten Rechtsgeschäfte ausgelöst.

 

Bei Rückdeckungsversicherungen, die oft mit der Pensionszusage verwechselt werden, ist die Situation anders. Wenn ein Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionszusage für Geschäftsführer A abschließt, ist es nicht verpflichtet, die Leistungen aus diesem Vertrag zur Finanzierung der Rente von Geschäftsführer A zu verwenden.

 

Der Geschäftsführer hat keine Ansprüche aus diesem Vertrag. Er ist lediglich die versicherte Person – das Unternehmen ist der Versicherungsnehmer, Beitragszahler und vor allem Bezugsberechtigte.

 

Wenn also zum Beispiel ein Geschäftsführer ausscheidet und das Unternehmen einer anderen Person eine Pensionszusage erteilt, kann es die Leistungen aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung auch zur Erfüllung der neuen Pensionsverpflichtung verwenden.

Welche Risiken sind bei einer Pensionszusage für einen Geschäftsführer zu beachten?

Für den Geschäftsführer besteht in erster Linie das Risiko, dass das zusagende Unternehmen dauerhaft zahlungsunfähig wird und die Pensionen nicht oder nur teilweise ausgezahlt werden können.

 

Bei angestellten Geschäftsführern wird dieses Risiko weitgehend vom Pensionssicherungsverein (PSVaG) abgedeckt. Es gibt jedoch Einschränkungen bei sehr hohen Renten (über ca. 10 T€ monatlich) und allgemein formulierten Inflationsanpassungen, bei denen Leistungsbegrenzungen gelten können.

 

Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer übernimmt der PSVaG hingegen keine Zahlungen bei ausfallenden Pensionen. Um sich dagegen abzusichern, können Vermögenswerte des Unternehmens verpfändet, abgetreten oder mit Hypotheken belastet werden. Alternativ können Treuhandvereinbarungen oder die Übertragung auf einen Pensionsfonds genutzt werden, um eine Absicherung zu gewährleisten.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Pensionszusage für einen Geschäftsführer?

Die Vor- und Nachteile hängen stark von der individuellen Situation des Unternehmers und des Unternehmens ab und sollten immer im Vergleich zu konkreten Alternativen betrachtet werden. Daher ist es nicht möglich, eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage zu geben. Dennoch lassen sich einige grundsätzliche Punkte festhalten:

 

Eine zusätzliche Versorgung für Geschäftsführer ist generell vorteilhaft, da sie entweder keine oder nur eine, verglichen mit ihrem Gehalt, geringe gesetzliche Rente erhalten.

 

Die betriebliche Altersversorgung bietet Vorteile gegenüber der privaten Altersversorgung, insbesondere wenn eine weitgehend freie Anlage der Pensionsgelder möglich ist (wie es bei einer Pensionszusage der Fall ist) und die Steuerlast des Geschäftsführers im Alter geringer ist als während seiner aktiven Zeit. Dadurch können Anlagen und Renditen von einer höheren Steuerphase in eine niedrigere Steuerphase verlagert werden.

Wie kann ein Geschäftsführer die Kosten seiner Pensionszusage senken?

Eine Möglichkeit besteht darin, die zugesagten Leistungen zu reduzieren. Dies kann durch eine Senkung der Altersrente, die Reduzierung oder Streichung der Inflationsanpassung, die Verschiebung des Rentenbeginns auf einen späteren Zeitpunkt oder den Verzicht auf Teilleistungen wie Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsrenten erfolgen.

 

Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die Leistungen nicht unter den bereits erworbenen Gesamtwert der Zusage fallen, um steuerliche Nachteile durch eine verdeckte Einlage zu vermeiden.

 

Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Anlage der Pensionsgelder zu verbessern. Oftmals sind diese Gelder in renditeschwache Rückdeckungsversicherungen investiert, ohne Steuer- und Kostenoptimierung.

Wie werden die Pensionszahlungen eines Geschäftsführers besteuert?

Die Pensionszahlungen eines Geschäftsführers werden gemäß § 22 Abs. 5 EStG als vollständig steuerpflichtige Bezüge behandelt. Die tatsächliche Höhe der Steuerzahlung hängt jedoch von den übrigen Einkünften des Pensionärs ab.

 

Wenn anstelle einer Rentenleistung eine Kapitalzahlung erfolgt (individuelle Prüfung erforderlich), kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden, um eine Steuererleichterung zu erhalten. Dabei wird die einmalige Abfindung über fünf Jahre verteilt und auf dieser Grundlage der Steuersatz für die Gesamtzahlung ermittelt.