Wenn Sie eine Pensionszusage auslagern möchten, finden Sie hier hilfreiche Informationen sowie unser kostenloses Handbuch zur Auslagerung von Pensionszusagen zum Download.
Auslagerung Pensionszusage
Es gilt: Die saubere vertragliche Gestaltung macht den Unterschied
Die Auslagerung einer Pensionszusage meint allgemein die Trennung der Pensionszusage samt deren Finanzierung vom aktiven Geschäftsbetrieb des Unternehmens. Zur Realisierung gibt es mehrere Möglichkeiten wie etwa die Rentner GmbH oder den Pensionsfonds. Dieser wird intensiv von der Finanzaufsicht überwacht, ist weitgehend steuerbefreit und die Übertragung ist rechtlich und steuerlich komplett geregelt.
Entscheidend für die Qualität der Trennung ist immer die vertragliche Gesamtausgestaltung zwischen allen beteiligten Parteien (Trägerunternehmen, Versorgungsberechtigter, übernehmendes Unternehmen, Käufer). Deshalb sollten Sie sich vorab unbedingt unabhängig zur Auslagerung einer Pensionszusage beraten lassen. Ausführliche Informationen finden Sie außerdem im kostenfreien Handbuch am Ende dieser Seite.
Auslagerung Pensionszusage
Besonders bei Insolvenz vorteilhaft
Der Pensionsfonds ist eine gute Möglichkeit, bestimmte Probleme der Pensionszusage zu lösen. Seine steuerlichen und rechtlichen Vorzüge insbesondere bei Insolvenz runden das positive Bild ab. Auf der anderen Seite stehen aber einige Risiken im Raum und bei der Übertragung der Pensionszusage und der Auswahl des richtigen Pensionsfonds gibt es ein nicht unerhebliches Fehlerpotential. In diesem Ratgeber-Beitrag lesen Sie mehr dazu.
Wichtig: Es wird bei der Auslagerung keine befreiende Schuldübernahme erreicht, das Unternehmen bleibt immer noch mittelbarer Schuldner. Um dies zu ändern sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Schnelle Infos
5 Fakten zur Auslagerung einer Pensionszusage
1. Alle Pensionen dürfen ausgelagert werden
Egal ob ArbeitnehmerIn oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig vom Status (ausgeschieden, aktiv tätig oder bereits Pensionsleistungen beziehend).
2. Nur der past service der Pension darf ausgelagert werden
Ausschließlich der past service oder Teile davon dürfen ausgelagert werden. Das sind die zum Übertragungsstichtag (v)erdienten Rentenanwartschaften, die dem/der GeschäftsführerIn oder MitarbeiterIn auch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen unwiderruflich zustehen würden. Der future service ist nicht übertragbar.
3. Übernahmevertrag mit dem Pensionsfonds ist zwingend
Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern braucht es in jedem Fall einen Gesellschafterbeschluss. Bei Mitarbeitern reicht eine Information zur Übertragung, ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht. Unabhängig davon braucht es immer einen konkreten Übernahmevertrag mit dem Pensionsfonds Ihrer Wahl, in dem alle Details zu Kosten, Haftungen, Anlagen, Informationsflüssen usw. geregelt, sowie die konkreten übernommenen Pensionen gelistet sind.
4. Leistungsanspruch besteht gegenüber dem Pensionsfonds
Nachdem die Verträge geschlossen wurden, ist die Zahlung des vereinbarten Einmalbeitrages fällig. Anschließend sind die Pensionsverpflichtungen wirksam auf den Pensionsfonds übergegangen. Der Leistungsanspruch besteht damit direkt gegenüber dem Pensionsfonds, nicht mehr gegenüber dem Unternehmen.
5. Korrekte Steuern und Bilanzen
Zum einen – und das wird gern vergessen – muss der/die verantwortliche VersicherungsmathematikerIn über die Auslagerung informiert werden, um zum nächsten Bilanzstichtag die korrekten Rückstellungswerte liefern zu können. Zudem ist ein Antrag gemäß §4e EStG zu stellen (es sei denn, Sie wollen hiervon keinen Gebrauch machen) und in den Folgejahren ist auf die Buchung des Teilaufwandes in der Steuerbilanz zu achten.
Wichtige Auslagerungseffekte
Die Auslagerung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ist eine komplexe Entscheidung. Beachten Sie die verschiedenen Effekte, so dass die Auslagerung tatsächlich vorteilhaft ist.
Lagern Sie Teile der Pensionszusage aus, müssen Sie die hierfür gebildeten Rückstellungen natürlich in der Steuerbilanz (gewinnerhöhend) auflösen.
Im Gegenzug zahlen Sie an den Pensionsfonds einen Einmalbeitrag, den Sie als Betriebsausgabe (§ 3 Nr. 66 EStG) steuermindernd ansetzen können. Da dieser in (fast) allen Fällen deutlich höher als die aufzulösenden Rückstellungen ist, entsteht im Gesamtbild ein deutliches Steuerplus für Ihr Unternehmen.
Und hier kommt der Wermutstropfen! Wenn Sie den Vorgang so durchführen, wird der gesamte Einmalbeitrag an den Pensionsfonds dem/der ausgelagerten MitarbeiterIn als steuerlicher Zufluss angerechnet und wäre somit von diesem zu versteuern.
Da dies mit Sicherheit nicht in Ihrem Sinne ist, können Sie einen Antrag nach § 4e EStG beim Finanzamt stellen, Kurzfassung: Das Finanzamt verzichtet auf die persönliche Zurechnung, wenn Sie im Gegenzug den steuerlichen Vorteil des Unternehmens auf 10 Jahre verteilen. Im Ergebnis ist die Auslagerung beim Unternehmen im Übertragungsjahr steuerneutral. Der Mehraufwand wird gleichmäßig in den nächsten 10 Jahren wirksam.
Hier ist der Aufwand (meist) höher als die aufzulösenden Rückstellungen, auch wenn die Differenz aufgrund der geringeren Rechnungszinsen bei der Handelsbilanz etwas geringer ausfällt.
Im Gegensatz zur Steuerbilanz muss der Mehraufwand in der Handelsbilanz im Übertragungsjahr vollständig erfasst werden, d.h. im Übertragungsjahr kommt es (meist) zu einem handelsbilanziellen Verlust.
Um den Verlust etwas zu reduzieren und zeitlich zu verteilen, können die in den nächsten Jahren anfallenden Steuererträge als latente Steuern in der Handelsbilanz erfasst werden – eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen vorausgesetzt.
Vorausgesetzt durch das Unternehmen wurde ein Antrag nach § 4e EStG gestellt (s.o.), hat die Übertragung keinerlei Auswirkungen auf der Ebene der persönlichen Besteuerung.
Auch beim Bezug der Leistungen hat die Übertragung keine Auswirkungen. Die Besteuerung ist analog zur Besteuerung von direkten Pensionsleistungen durch das Unternehmen.
Unsicher wie Sie am besten vorgehen sollen? Mehr hilfreiche Informationen finden Sie im kostenfreien Handbuch am Ende dieser Seite. Gerne können Sie uns auch für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren, bei dem wir bereits viele Fragen klären können:
Ratgeber-Artikel: So funktioniert die Auslagerung auf einen Pensionsfonds
Auslagerung Pensionszusage: Darüber sollten Sie Bescheid wissen
Neben firmeneigenen Pensionsfonds (z. B. Siemens Pensionsfonds), die nur Mitarbeitern dieses Unternehmens offen stehen, gibt es auch Pensionsfonds, die allen Unternehmen offen stehen. Die Pensionsvermögen der einzelnen Trägerunternehmen sind dabei rechtlich strikt voneinander getrennt, sodass Probleme eines Unternehmens keine Auswirkungen auf die übrigen übernommenen Versorgungen haben.
Die zweite wichtige Trennung, die innerhalb des Pensionsfonds stattfindet, ist die Trennung zwischen dem Vermögen des Pensionsfonds und dem des Trägerunternehmens (Sondervermögen). Wird also der Pensionsfonds insolvent, ist davon das Vermögen der einzelnen Trägerunternehmen nicht betroffen. Im schlimmsten Fall müssten lediglich Verpflichtungen und Vermögen der Trägerunternehmen auf einen anderen Pensionsfonds transferiert werden. Bisher gibt es hierfür jedoch keinen Präzedenzfall.
Die dritte mögliche Trennung findet innerhalb der übertragenen Versorgungsverpflichtungen eines Trägerunternehmens statt. Hier kann das Unternehmen entscheiden, ob es (gleichartige Zusagen vorausgesetzt) Einzelpläne macht, oder diese zusammenfasst und damit einen (kleinen internen) Risikoausgleich vornimmt.
Beim Pensionsfonds selbst dürfen die Pensionszusagen, die übertragen werden, nicht verändert werden. Er übernimmt genau die dort vereinbarten Regelungen. Wenn also die ursprüngliche Pensionszusage keine Möglichkeit einer vorgezogenen Rente beinhaltet, kann dies nicht nachträglich beim Pensionsfonds geändert werden. Wenn Ihnen also Ihre Zusage nicht gefällt, korrigieren Sie diese vor der Übertragung auf den Pensionsfonds.
Hier gibt es unzählige Modelle – man kann fast sagen, jeder Pensionsfonds hat sein eigenes Modell. Grundsätzlich erfolgt die Beitragskalkulation auf Basis eines Entnahmeplanes, bei dem für die Sterblichkeit konkrete Annahmen unterstellt werden (meist eine Sterbetafel wie Heubeck oder DAV) und eine erwartete Verzinsung des Restvermögens angenommen wird (sog. Rechnungs- oder Kalkulationszins).
Allerdings gibt es gravierende Abweichungen in beide Richtungen. So werden von manchen Anbietern zusätzliche Sicherheitszuschläge einkalkuliert und bei anderen bestimmte Bausteine (z. B. Witwen(r)rente) nur pauschal oder sogar nur dem Grunde nach einkalkuliert. Auf diesem Wege wird der Einmalbeitrag künstlich gesenkt, um im Wettbewerb mit anderen Anbietern Vorteile zu erhalten. Dies rächt sich allerdings häufig später.
Ein echter Vergleich verschiedener Angebote kann daher nur noch von einem (unabhängigen) Fachmann vorgenommen werden.
Ebenfalls in die Kalkulation gehen die Kosten des Pensionsfonds (Einrichtung, Verwaltung, Vermögensverwaltung), sowie die Vertriebskosten mit ein. Auch hier gilt: Jeder Pensionsfonds hat ein eigenes Modell, teilweise sogar mehrere. Die oben angesprochenen Probleme beim Vergleich der Angebote werden damit weiter verschärft.
Ist der Beitrag für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen kalkuliert, so muss das Unternehmen diesen zum vereinbarten Stichtag an den Pensionsfonds überweisen. Für einen Teilbetrag akzeptieren einige Pensionsfonds anstelle von Bargeld auch die Übergabe einer Rückdeckungsversicherung (mit oder ohne Fortführung der Beitragszahlung durch den Pensionsfonds). Der Aktiv- oder der Rückkaufswert werden dann vom eigentlich fälligen Beitrag an den Pensionsfonds abgezogen.
Dabei werden Kapitalversicherungen von fast allen Pensionsfonds akzeptiert, Rentenversicherungen nur dann, wenn am Ende das Kapital an den Pensionsfonds gezahlt wird. Deutlich mehr Sinn macht die Übernahme aber, wenn die Rentenleistung vom Pensionsfonds an den Pensionär durchgeleitet wird. Dies bieten aber nur wenige Pensionsfonds an.
Verfügt das Unternehmen nicht über den erforderlichen Einmalbeitrag, bieten einige Pensionsfonds hierfür Darlehen an. Diese müssen zwar verzinst werden, andererseits kann das Unternehmen Steuervorteile aus der Übertragung schöpfen (s.u.), die Zinsen stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar und der Darlehensbetrag nimmt von Anbeginn an der Wertentwicklung des Pensionsfondsvermögens teil, sodass es sich insgesamt durchaus lohnen kann.
Betrifft das Darlehen Pensionen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, sind keine Sicherheiten erforderlich. Zahlt das Unternehmen die vereinbarten Raten nicht vollständig, werden einfach die Fehlbeträge dem Pensionsfonds entnommen und die Renten entsprechend gekürzt.
Das ist die Stunde der Wahrheit! Hier wird regelmäßig das erforderliche Pensionsvermögen zur Zahlung der Renten berechnet, dem tatsächlichen Pensionsvermögen gegenübergestellt und das Ergebnis dem Trägerunternehmen mitgeteilt. Im Ergebnis kommt es entweder zu einer Unterdeckung (Ist-Vermögen niedriger als Soll-Vermögen) oder Überdeckung (umgekehrt). Die Bedeckungsprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben, der Rhythmus ist aber bei den Pensionsfonds unterschiedlich – er reicht von monatlich über quartalsweise bis jährlich.
Zusätzlich kann es „außer der Reihe“ zu Bedeckungsprüfungen kommen, und zwar immer dann, wenn sich die Rechnungsgrundlagen verändern. Im Wesentlichen betrifft das zwei Bereiche: Den Höchstrechnungszins (meist durch Anordnung der Finanzaufsicht) und die Sterbetafel – also im Grunde die gleichen Positionen, die auch die Rückstellungen in der Handelsbilanz beeinflussen.
Ergibt eine Bedeckungsprüfung eine Unterdeckung, so ist das Trägerunter-nehmen zum Nachschuss verpflichtet, um diese Unterdeckung auszugleichen. Auch hier gibt es in der Praxis eine breite Palette an Handhabungen der verschiedenen Pensionsfonds – von sofortigem Nachschuss, über Nachschuss erst ab 10 % Unterdeckung, bis hin zum mehrjährigen Sanierungsplan statt sofortiger Zahlung.
Kann das Unternehmen den Nachschuss nicht zahlen, kommt es (abhängig vom Pensionsfonds) entweder zur Umstellung auf einen versicherungsförmigen Pensionsfonds (s.o.), verbundenen mit dramatischen Leistungskürzungen von bis zu 70 %, oder zur prozentualen Rentenkürzung (10 % Unterdeckung = 10 % Rentenkürzung). Die jetzt nicht mehr vom Pensionsfonds gezahlte Rente muss dann wieder vom Unternehmen selbst erbracht werden.
Eine Überdeckung ist naturgemäß unproblematisch. Sie kann so stehen gelassen werden (üblich bei kleineren Überdeckungen) oder an das Trägerunternehmen zurückgezahlt werden (üblich bei hohen Überdeckungen, z. B. durch den Tod eines Versorgungsberechtigten).
Kostenloser Leitfaden zur Auslagerung Pensionszusage
Fordern Sie Ihr kostenloses Handbuch zum Thema „Auslagerung Pensionszusage“ hier an. Mit vielen wichtigen Hinweisen und Tipps.
Kontakt aufnehmen
Seit über 25 Jahren helfen wir UnternehmerInnen, gute finanzielle Entscheidungen zu treffen. Sie haben Fragen oder stehen vor einem konkreten Problem? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Mehr lesen zu Pensionszusagen
Zum Thema Pensionszusagen finden Sie bei uns viele weiterführende Informationen sowie kostenfreie Handbücher zum Download. Besuchen Sie unsere verschiedenen Seiten:
Abfindung
Die Abfindung von Pensionszusagen sollte nicht als „einfache Standardlösung“ betrachtet werden. Daraus entstehen häufig steuerliche und rechtliche Probleme:
Rentner GmbH
Auch die Rentner GmbH ist eine Möglichkeit zur Auslagerung einer Pensionszusage. Erfahren Sie mehr über dieses Modell:
Verzicht
Beim Verzicht auf eine Pensionszusage entstehen verschiedene Steuerwirkungen. Machen Sie sich vorab damit vertraut: