Die Zusage von Pensionsleistungen an Geschäftsführer kann hochattraktiv sein. Warum sie sich allerdings in mehreren Bereichen deutlich von der Zusage an Mitarbeiter unterscheidet, lesen Sie hier.
Pensionszusage Geschäftsführer
Wichtig zu wissen: Pensionszusage ist kein DIY-Thema
Die Pensionszusage an Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer muss nicht nur viele steuerliche Vorgaben erfüllen, sie hat auch massive bilanzielle Auswirkungen und beeinflusst maßgeblich die Kreditwürdigkeit und Verkäuflichkeit von Unternehmensanteilen.
Um einerseits die positiven Steuereffekte zum Aufbau einer eigenen Versorgung nutzen zu können und andererseits negative Effekte auf den Unternehmenswert zu vermeiden, sind strukturierte Entscheidungsprozesse im Vorfeld und bei der Abwicklung unumgänglich – etwas, das weder durch Tipps von Kollegen (oder gar von Versicherern und Banken) noch durch „DIY im Internet“ möglich ist.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem kostenlosen Handbuch sowie in der ausführlichen FAQ-Section am Ende dieser Seite.
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Pensionszusage
Das gilt speziell für Geschäftsführer
- Es gibt eine ganze Reihe von Auflagen, die erfüllt sein müssen, ehe die Pensionszusage steuerlich anerkannt wird – und ohne die Nutzung der steuerlichen Vorteile macht eine Pensionszusage wenig Sinn.
- Pensionszusagen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sind im Gegensatz zu Mitarbeiterpensionen nicht über die gesetzliche Sicherung des PSV gegen Unternehmensinsolvenz geschützt, so dass eine alternative Insolvenzsicherung dringend geboten ist.
- Wenn ein beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer auf seine Pension oder Teile davon verzichtet, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden, führt dies zu einer verdeckten Einlage mit erheblichen steuerlichen Nachteilen für den berechtigten Geschäftsführer.
Eine Pensionszusage kann ein toller Baustein einer Altersversorgung sein. Aber man sollte immer bedenken, dass sie eine Laufzeit von 50-60 Jahren haben kann und sich nicht einfach wieder ‚abschalten‘ lässt. Daher gilt: Drum prüfe, wer sich ewig bindet.
Maik Miehe

Definition: Pensionszusage für Geschäftsführer
Eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer ist eine Vereinbarung, bei der sich das Unternehmen verpflichtet, dem Geschäftsführer bei Rentenbeginn, im Falle von Berufsunfähigkeit oder an seine Hinterbliebenen eine regelmäßige Rente oder eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten.
Die Pensionszusage ist eine zusätzliche Vergütung neben dem regulären Gehalt und anderen Leistungen wie einem Dienstwagen. Sie muss schriftlich erteilt werden und erfordert die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Bestimmte Form- und Fristvorgaben müssen eingehalten werden, damit die Pensionszusage rechtsgültig ist.
Das Unternehmen ist allein für die Erfüllung der Pensionszusage verantwortlich und muss entsprechende Rückstellungen in der Bilanz bilden. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob und in welchem Umfang konkrete Mittel (z.B. Rückdeckungsversicherung, Depot) für die Erfüllung der zugesagten Leistungen reserviert werden oder ob diese aus dem normalen Geschäftsbetrieb finanziert werden.
Änderung einer Pensionszusage?
Ein Geschäftsführer kann seine Pensionszusage nicht alleine ändern, denn sie ist ein Bestandteil der Vergütung, ähnlich wie das Gehalt. Für alle Vereinbarungen zur Vergütung ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Daher ist in jedem Fall ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, um Änderungen an der Pensionszusage vorzunehmen, selbst wenn der Geschäftsführer gleichzeitig zu 100% Gesellschafter ist. Der Grund dafür ist einfach: Gesellschafterverhältnisse können sich in der Zukunft ändern. Daher sind auch sogenannte Vorratsbeschlüsse, die dem Geschäftsführer allein die Genehmigung späterer Änderungen der Zusage ermöglichen, unwirksam.
Wenn die formalen Regeln eingehalten werden, können Zusagen geändert werden. Dies ist insbesondere bei Pensionszusagen an Gesellschafter Geschäftsführer dringend geboten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nachhaltig verschlechtern. Bei jeder nachträglichen Änderung müssen jedoch alle arbeits- und steuerrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, da sie sonst unwirksam ist (im Falle eines angestellten Geschäftsführers) oder bei einem Gesellschafter Geschäftsführer zu steuerlichen Nachteilen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) oder verdeckten Einlage führen kann.
Pensionszusage ist ein komplexes Thema. Wir empfehlen Ihnen, sich ausführlich zu informieren und bei offenen Fragen kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen.

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Wichtige Fragen und Antworten zur Pensionszusage für Geschäftsführer
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Pensionszusage für einen Geschäftsführer zu berechnen. Diese umfassen feste Rentenbeträge mit oder ohne Inflationsanpassung, feste Kapitalbeträge, Rentenformeln abhängig vom Gehalt und der Dienstzeit sowie die Definition eines regelmäßigen Versorgungsbeitrags, der in eine Versicherung eingezahlt wird, und vieles mehr.
Grundsätzlich können (fast) alle Formen der Pensionsleistungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschafterversammlung vereinbart werden, solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel:
- Es müssen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (Leistungen bei schwerer Krankheit oder vorzeitige Altersrenten vor dem 62. Lebensjahr fallen zum Beispiel nicht darunter).
- Im Todesfall dürfen die Leistungen nicht frei vererbt werden, jedoch sind Leistungen an berechtigte Hinterbliebene zulässig.
- Die Leistungen müssen eindeutig und klar beschrieben sein und dürfen nicht beliebig entzogen werden können.
- Die Pensionsleistungen zusammen mit den gesetzlichen und anderen betrieblichen Versorgungsleistungen dürfen nicht mehr als 75% des letzten Gehalts betragen, usw.
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten zusätzliche Vorschriften, um die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage sicherzustellen. Dazu gehört beispielsweise die Gewährleistung der Angemessenheit des Gesamtgehalts in Verbindung mit der Pensionszusage sowie die Einhaltung von Erdienungszeiträumen, usw.
Die Abfindung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt damit der Einkommenssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer.
Gemäß dieser Regelung sind Aufwendungen des Unternehmens für die Pensionszusage bis zum Pensionsbeginn, wie die Bildung von Rückstellungen oder Beiträge an eine Rückdeckungsversicherung, für den Geschäftsführer nicht relevant und daher nicht steuerpflichtig.
Ab dem Beginn der Rentenzahlung handelt es sich um Bezüge gemäß § 22 Abs. 5 EStG, die vollständig steuerpflichtig sind. Die tatsächliche Steuerzahlung hängt dabei von den übrigen Einkünften des Pensionärs ab.
Bei Kapitalzahlungen anstelle einer Rentenleistung kann unter bestimmten Umständen eine Steuererleichterung gemäß der sogenannten Fünftelregelung in Betracht kommen. Dabei wird die einmalige Abfindung „virtuell“ auf fünf Jahre verteilt und auf dieser Grundlage der Steuersatz für die Gesamtzahlung ermittelt.
Auch bei der persönlichen Besteuerung ist die Zulässigkeit der Abfindung dem Grunde und der Höhe nach Voraussetzung. Andernfalls kommt – je nach Verstoß und arbeitsrechtlicher Stellung des Abgefundenen – eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), eine verdeckte Einlage (vE) oder eine Schenkung in Betracht.
Die Flexibilität der Pensionszusage für Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Anpassung der Höhe: Die Höhe der Pensionszusage kann grundsätzlich angepasst werden, solange beide Parteien (Geschäftsführer und Unternehmen) zustimmen. Dies ist relevant bei Gehaltserhöhungen, Unternehmenswachstum oder veränderten finanziellen Verhältnissen. Eine Erhöhung der Pensionszusage führt in der Regel zu höheren Rückstellungen oder Versicherungsbeiträgen für das Unternehmen.
Vorzeitige Auszahlung oder Ruhestand: Es besteht die Möglichkeit, die Pension vor dem ursprünglich vereinbarten Ruhestandsalter in Anspruch zu nehmen. Dabei muss aber meist mit Abschlägen auf die Pension gerechnet werden. Alternativ können Auszahlungen bei bestimmten Ereignissen, wie Invalidität, vorgezogen werden, falls dies vertraglich vorgesehen ist.
Einmalige Kapitalabfindung statt laufender Rentenzahlungen: Viele Pensionszusagen bieten die Möglichkeit, zwischen einer laufenden Rentenzahlung und einer einmaligen Kapitalabfindung zu wählen. Diese Option gibt Ihnen Flexibilität, je nachdem, ob Sie eine regelmäßige Einkommensquelle oder eine größere Einmalzahlung bevorzugen. Die Entscheidung für eine Kapitalabfindung kann steuerliche und liquiditätsmäßige Vor- und Nachteile haben.
Anpassung an geänderte Lebensumstände: Änderungen im persönlichen oder beruflichen Umfeld, wie etwa eine Verkürzung oder Verlängerung Ihrer Geschäftsführertätigkeit, können Anpassungen der Pensionszusage notwendig machen. In solchen Fällen können vertragliche Vereinbarungen zur flexiblen Anpassung der Pensionsansprüche getroffen werden. Bei Familiengründung oder anderen persönlichen Veränderungen kann auch die Hinterbliebenenversorgung angepasst werden.
Finanzierungsänderungen: Das Unternehmen kann die Finanzierungsweise der Pensionszusage anpassen, etwa indem es von einer bilanziellen Rückstellung zu einer Rückdeckungsversicherung wechselt, um die langfristige Liquidität zu sichern oder die Pensionszusage extern abzusichern. Solche Änderungen können jedoch steuerliche und bilanziere Folgen haben und sollten sorgfältig geprüft werden.
Kündigung oder Beendigung der Zusage: Unter bestimmten Umständen, etwa bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Erreichen des Ruhestandsalters, kann eine Pensionszusage enden oder ruhend gestellt werden. Ob der Geschäftsführer dann trotzdem Anspruch auf eine anteilige Altersvorsorge hat, hängt von den vertraglichen Regelungen ab. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, die Pensionszusage in ein neues Arbeitsverhältnis oder eine eigene Altersvorsorge (z.B. private Versicherung) zu überführen.
Steuerliche Flexibilität: Steuerlich kann es Vorteile haben, bestimmte Aspekte der Pensionszusage zu gestalten oder anzupassen. Die Flexibilität hängt jedoch von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab, und steuerliche Änderungen sollten im Vorfeld genau geprüft werden.
Die Fälligkeit der Pensionszusage für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer tritt in der Regel in folgenden Situationen ein, die im Pensionsvertrag festgelegt werden. Die genauen Bedingungen können je nach vertraglicher Gestaltung variieren.
Erreichen des vereinbarten Rentenalters: Der häufigste Fall ist, dass die Pensionszusage fällig wird, wenn der Geschäftsführer das im Vertrag festgelegte Rentenalter erreicht. Dieses Alter wird oft an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, die derzeit bei 67 Jahren liegt, kann jedoch individuell vereinbart werden (z.B. 60 oder 65 Jahre).
Die Zahlungen erfolgen ab diesem Zeitpunkt entweder in Form einer monatlichen Rente oder einer einmaligen Kapitalauszahlung, abhängig von der vereinbarten Auszahlungsform.
Vorzeitiger Ruhestand: In manchen Pensionszusagen ist auch eine Regelung für den vorzeitigen Ruhestand enthalten. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer die Pension bereits vor dem regulären Rentenalter beziehen kann, etwa ab einem Alter von 60 Jahren. Dabei sind häufig Abschläge auf die Höhe der Pension vorgesehen, um die längere Bezugsdauer auszugleichen.
Ein vorzeitiger Ruhestand muss meist individuell vereinbart werden und hängt oft von den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens ab.
Invalidität: Sollte der Geschäftsführer aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität vorzeitig aus dem aktiven Arbeitsleben ausscheiden, kann die Pensionszusage vorzeitig fällig werden. In diesem Fall wird die Pension oft als Invaliditätsrente ausbezahlt, die entweder in einer laufenden Zahlung oder als einmalige Kapitalleistung gewährt wird. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit im Invaliditätsfall sowie die Höhe der Leistung sind im Pensionsvertrag geregelt.
Tod des Geschäftsführers: Im Falle des Todes des Geschäftsführers können die Hinterbliebenen (z.B. Ehepartner, Kinder) Ansprüche aus der Pensionszusage geltend machen, sofern eine Hinterbliebenenversorgung im Vertrag vorgesehen ist. Die Fälligkeit tritt in diesem Fall sofort ein, und die Hinterbliebenen erhalten entweder eine Witwen-/Waisenrente oder eine einmalige Auszahlung, je nach vertraglicher Gestaltung.
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit: Wenn der Geschäftsführer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet (z.B. durch Kündigung), ohne das Rentenalter oder andere Auslöseereignisse erreicht zu haben, kann die Pensionszusage ruhend gestellt werden. Das bedeutet, dass die Pensionsansprüche bestehen bleiben, aber erst zum ursprünglichen Rentenalter oder bei Invalidität fällig werden. In manchen Fällen wird ein Abfindungsmodell vereinbart, bei dem der Geschäftsführer eine einmalige Zahlung erhält, um auf die zukünftige Pension zu verzichten.
Sonderregelungen: In bestimmten Verträgen können individuelle Sonderregelungen enthalten sein, etwa eine flexible Altersgrenze oder Bonusmodelle, bei denen die Pension früher oder später ausgezahlt wird. Diese Regelungen müssen explizit vertraglich festgelegt sein.
Nein.
Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich rechtlich um den Verzicht des einen Geschäftsführers und um eine Neuzusage für den Mitarbeiter. Dadurch werden alle rechtlichen und steuerlichen Folgen dieser beiden separaten Rechtsgeschäfte ausgelöst.
Bei Rückdeckungsversicherungen, die oft mit der Pensionszusage verwechselt werden, ist die Situation anders. Wenn ein Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung zur Finanzierung der Pensionszusage für Geschäftsführer A abschließt, ist es nicht verpflichtet, die Leistungen aus diesem Vertrag zur Finanzierung der Rente von Geschäftsführer A zu verwenden.
Der Geschäftsführer hat keine Ansprüche aus diesem Vertrag. Er ist lediglich die versicherte Person – das Unternehmen ist der Versicherungsnehmer, Beitragszahler und vor allem Bezugsberechtigte.
Wenn also zum Beispiel ein Geschäftsführer ausscheidet und das Unternehmen einem anderen Mitarbeiter eine Pensionszusage erteilt, kann es die Leistungen aus der bestehenden Rückdeckungsversicherung auch zur Erfüllung der neuen Pensionsverpflichtung verwenden.
Nein, das ist nicht möglich.
Selbst wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich rechtlich um den Verzicht des Geschäftsführers auf seine Pensionszusage und um eine neue Zusage an seinen Ehepartner. Dadurch entstehen alle rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen dieser beiden separaten Rechtsgeschäfte.
Darüber hinaus kann der Ehepartner nur dann eine Zusage erhalten, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine gültige Anstellung beim Unternehmen und eine angemessene Vergütung im Verhältnis zur Höhe der Zusage.
Nein, der Geschäftsführer selbst kann dies nicht tun.
Allerdings können die beiden Unternehmen einen Vertrag abschließen, der die Übernahme der Pensionsverpflichtungen und des entsprechenden Pensionsvermögens regelt. Dabei müssen die Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen einbezogen werden, da es um eine Vergütungskomponente des Geschäftsführers geht.
Wenn ein solcher Vertrag zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Gesellschaftern und einem angestellten Geschäftsführer (nicht dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer) im Rahmen des Wechsels des Dienstverhältnisses vom Unternehmen A zum Unternehmen B geschlossen wird, gibt es in der Regel keine größeren Probleme.
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vor einer Übertragung dringend steuerliche Fragen geklärt werden, insbesondere in Bezug auf den Übertragungswert, da es hierzu keine verbindliche rechtliche Regelung gibt.
Wenn diese Klärung (idealerweise in verbindlicher Form) mit dem betroffenen Finanzamt der Unternehmen nicht erfolgt, führt dies zwangsläufig zu schwerwiegenden (negativen) Auswirkungen für den Geschäftsführer und die beiden Unternehmen.
Die Pensionszusage wird vom Unternehmen (Geber) an den Geschäftsführer (Nehmer) erteilt.
Eine Rücknahme der Pensionszusage kann nur vom Unternehmen aus erfolgen. Allerdings ist dies ohne Zustimmung des Geschäftsführers nur in sehr seltenen und kaum relevanten Fällen möglich. Wenn der Geschäftsführer jedoch einseitig auf seine Pension verzichtet oder einem entsprechenden Vorschlag des Unternehmens zustimmt, ist dies möglich.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Verzicht sehr komplex ist und mit einer Reihe von arbeits- und steuerrechtlichen Komplikationen verbunden ist, die schwerwiegende Folgen haben können. Daher empfehlen wir, unsere ausführlichen Erläuterungen zum Thema Verzicht auf Pensionsansprüche zu lesen.
Bei der nachträglichen Änderung einer Pensionszusage sollten Sie besonders sorgfältig vorgehen, da sie mit rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen verbunden sein kann. Beachten Sie vor allem Folgendes:
1. Einverständnis erforderlich
Da die Pensionszusage eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn darstellt, ist das Einverständnis für jede Änderung erforderlich. Eine Änderung kann entweder in beiderseitigem Einverständnis oder aufgrund einer vertraglichen Klausel erfolgen, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Anpassungsrecht einräumt (das ist aber eher selten).
2. Prüfung steuerlicher Auswirkungen
Jede Änderung an der Pensionszusage kann steuerliche Folgen haben, sowohl für das Unternehmen als auch für den/die MitarbeiterIn. Die Zusageänderung kann beispielsweise als neuer „Zusagezeitpunkt“ interpretiert werden, was steuerlich relevante Folgen haben kann, wie die Neuberechnung von Rückstellungen oder eine Änderung der Besteuerung der Pensionsansprüche.
Auch die Frage der sogenannten „verdeckten Gewinnausschüttung“ (vGA) ist bei einer Pensionszusage an eine/n Gesellschafter-GeschäftsführerIn zu prüfen.
3. Zustimmung durch den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung
Wenn die Änderung die Vergütung eines/r Geschäftsführers/Geschäftsführerin oder Vorstands betrifft, ist oft eine Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung erforderlich, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.
4. Rückstellungen in der Bilanz anpassen
Eine Änderung der Pensionszusage kann Auswirkungen auf die bilanziellen Rückstellungen haben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Rückstellungen in der Bilanz den geänderten Verpflichtungen entsprechen, was ggf. eine Nachdotierung oder Auflösung von Rückstellungen erfordern kann.
5. Auswirkung auf die Altersvorsorge
Änderungen an der Pensionszusage können die spätere Altersversorgung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin erheblich beeinflussen.
6. Dokumentation der Änderungen
Die Änderungen müssen schriftlich dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Es ist ratsam, die Vereinbarung so klar und detailliert wie möglich zu formulieren, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
7. Rechtliche Grenzen
Die Änderung einer Pensionszusage darf nicht gegen gesetzliche Mindestanforderungen verstoßen, beispielsweise den Vertrauensschutz von ArbeitnehmerInnen. Grundsätzlich sind nachteilige Änderungen problematisch, wenn der/die ArbeitnehmerIn bereits eine bestimmte Anwartschaftszeit erreicht hat und somit einen schützenswerten Anspruch auf die zugesagten Leistungen besitzt.
Die Finanzierung einer Pensionszusage ist ein komplexes Thema und oft mit Missverständnissen verbunden. Die Pensionszusage wird ausschließlich über Rückstellungen auf der Passivseite der Handelsbilanz des Unternehmens finanziert. Das bedeutet, dass ein bestimmter Teil der jährlichen Gewinne des Unternehmens für die spätere Erfüllung der Pensionsverpflichtungen reserviert wird und somit nicht als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter fließt.
Es ist nicht erforderlich, spezifische Vermögenswerte des Unternehmens zu reservieren. Das Unternehmen kann jedoch entscheiden, echte Rücklagen auf der Aktivseite zu bilden und dafür Versicherungen, Aktienfonds, Immobilien oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben und sie durch Verpfändung dem Pensionsberechtigten zuzuweisen, also aus dem normalen Geschäftsbetrieb auszusondern.
Wichtig zu beachten:
- Das Unternehmen ist verpflichtet, die Pensionszusage zu erfüllen, unabhängig davon, ob ausreichende Rücklagen vorhanden sind. Wenn die Rücklagen nicht ausreichen, müssen die fehlenden Mittel aus den Unternehmensmitteln entnommen werden. Wenn auch das nicht ausreicht, müssen andere Vermögenswerte des Unternehmens liquidiert (verkauft) oder ein Kredit aufgenommen werden.
- Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung oder anderen Anlagen, und es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anlageformen, wenn Sie Rücklagen bilden möchten.
Ein angestellter Geschäftsführer, der der gesetzlichen Sicherungspflicht durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) unterliegt, benötigt keine zusätzliche Absicherung. Wenn das Unternehmen insolvent wird, übernimmt der PSVaG die Zahlung der zugesagten Pensionen. Einschränkungen gelten nur für sehr hohe Pensionen (Monatsrente über 10.185 € West / 9.870 € Ost – Stand 2023) und bei möglichen Schwächen in Bezug auf die Anpassung an die Inflation.
Ein Geschäftsführer/Gesellschafter, der nicht der Sicherungspflicht unterliegt, verliert jedoch seine Pension, wenn das Unternehmen aufgrund einer Insolvenz schließen muss.
Um sich vor diesem „Totalschaden“ abzusichern, können verschiedene Sicherungsmaßnahmen für den Geschäftsführer eingerichtet werden. Typischerweise wird eine Rückdeckungsversicherung verpfändet, aber auch Treuhandlösungen, Bürgschaften, Verpfändung anderer Vermögenswerte des Unternehmens (Depots, Konten) oder Hypotheken auf Immobilien sind möglich. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Pension auf einen Pensionsfonds auszulagern.
Die Einrichtung einer wirksamen Sicherung ist komplex und umfasst mehrere Schritte. Sie sollte unbedingt von einem Fachmann durchgeführt werden, da im Insolvenzfall erfahrene Juristen genau prüfen werden, ob es Gestaltungsmängel gibt, um das für die Gläubiger des Unternehmens reservierte Pensionsvermögen doch noch einzuziehen.
Diese Absicherungsmethoden sind möglich:
Rückdeckungsversicherung: Das Unternehmen schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, die speziell zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung dient. Diese Versicherung wird über die Zeit kapitalisiert, sodass im Ruhestandsfall die Leistungen aus der Versicherung die Pension des Geschäftsführers decken. Das Unternehmen bildet durch die Prämienzahlungen Rückstellungen in der Bilanz und kann damit die finanzielle Belastung über die Jahre strecken.
Pensionsfonds oder Pensionskasse: Unternehmen können auch externe Pensionsfonds oder Pensionskassen nutzen, um die Pensionszusage zu finanzieren. Diese Einrichtungen verwalten das Kapital und zahlen die Renten später direkt aus. Der Vorteil ist eine externe Verwaltung und Absicherung, wodurch das Unternehmen nicht direkt für die Auszahlung haftet.
Direktversicherung: Hier handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitgeber für Sie als Geschäftsführer abschließt. Die Versicherung zahlt im Rentenfall direkt an Sie aus. Diese Variante bietet Ihnen eine hohe Sicherheit, da die Leistungen durch den Versicherer garantiert sind.
Unterstützungskasse: Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die für die Auszahlung der Pensionsleistungen sorgt. Unternehmen zahlen Beiträge an die Unterstützungskasse, die diese Leistungen verwaltet und später auszahlt.
Da die Unterstützungskasse extern verwaltet wird, erhöht dies die Sicherheit für den Geschäftsführer.
Insolvenzsicherung: In Deutschland ist die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) verpflichtend, wenn das Unternehmen die Pensionszusage nicht über eine Versicherung oder einen externen Fonds absichert. Der PSVaG tritt im Falle einer Insolvenz des Unternehmens ein und sichert so Ihre Pensionsansprüche ab.
Bilanzielle Rückstellungen: Das Unternehmen bildet Rückstellungen in der Bilanz, um die zukünftigen Pensionsverpflichtungen zu decken. Diese Rückstellungen wirken sich auf die Steuerbilanz aus, sind aber keine direkte Sicherung der Mittel. Solche Rückstellungen erhöhen die Transparenz der finanziellen Verpflichtungen, stellen jedoch nur dann eine Absicherung dar, wenn das Unternehmen wirtschaftlich stabil bleibt.
Die Pensionszusage für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer hat in der Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beiträge zur Sozialversicherung, weil sie oft als selbstständig tätige Personen gelten und deshalb von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Es gibt aber verschiedene Szenarien, die Sie beachten sollten:
Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss: Keine Sozialversicherungspflicht, daher hat die Pensionszusage keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsbeiträge.
Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss: Sozialversicherungspflicht auf das laufende Gehalt, aber nicht auf die Pensionszusage.
Entgeltumwandlung: Kann sozialversicherungsfreie Beträge generieren, was zu geringeren Beiträgen während der aktiven Zeit führt.
Pensionszahlungen im Ruhestand: Keine Beiträge zur Sozialversicherung, sondern lediglich steuerliche Belastungen.
Ja, aber es gelten bestimmte Bedingungen.
Zuerst muss geklärt werden, ob der Geschäftsführer bereits die arbeitsrechtliche oder vertragliche Unverfallbarkeit erreicht hat. Vor diesem Zeitpunkt hat er keine Ansprüche und kann daher keine Auszahlung erhalten.
Wenn der Geschäftsführer vor dem vertraglich festgelegten Pensionsalter (z. B. mit 65 Jahren) ausscheidet, muss die Pensionszusage entsprechend dem tatsächlich erworbenen Anteil (pro rata temporis) reduziert werden. Der Geschäftsführer hat nur Anspruch auf diesen Betrag.
Wenn der gekürzte Betrag zusätzlich vor dem gesetzlichen „Mindestrentenalter“ von 62 Jahren (bei früheren Zusagen 60 Jahren) ausgezahlt wird, handelt es sich nicht mehr um eine betriebliche Altersversorgung. Dies führt zu einer „steuerlichen Rückabwicklung“ mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer und das Unternehmen (eine individuelle Berechnung ist erforderlich).
Bei angestellten Geschäftsführern muss außerdem überprüft werden, ob eine vorzeitige Auszahlung gegen die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (z. B. das Abfindungsverbot) verstößt. In einem solchen Fall wäre eine entsprechende Vereinbarung zur vorzeitigen Auszahlung/Abfindung unwirksam.
Ein angestellter Geschäftsführer, der der gesetzlichen Sicherungspflicht durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) unterliegt, benötigt keine zusätzliche Absicherung. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz springt der PSVaG ein und zahlt die zugesagten Pensionen. Es gibt jedoch Einschränkungen für sehr hohe Pensionen (Monatsrente über 10.185 € im Westen / 9.870 € im Osten – Stand 2023) und bei Schwächen in Bezug auf die Anpassung an die Inflation.
Ein nicht sicherungspflichtiger Geschäftsführer oder Gesellschafter verliert hingegen seine Pension, wenn das zusagende Unternehmen infolge einer Insolvenz schließen muss.
Um sich gegen diesen „Totalverlust“ abzusichern, können für den Geschäftsführer Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Typischerweise erfolgt dies durch die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen, aber es sind auch Treuhandlösungen, Bürgschaften, Verpfändung anderer Unternehmensvermögenswerte (Depots, Konten) oder Hypotheken auf Immobilien möglich. Eine weitere Option besteht darin, die Pension auf einen Pensionsfonds auszulagern.
Die Errichtung einer effektiven Sicherung ist komplex und umfasst mehrere Schritte. Es ist ratsam, dies von einem Fachmann durchführen zu lassen, da im Insolvenzfall erfahrene Juristen genau prüfen werden, ob es Gestaltungsmängel gibt, die es ermöglichen, das reservierte Pensionsvermögen für die Gläubiger des Unternehmens einzusetzen.
Eine Möglichkeit besteht darin, die zugesagten Leistungen zu reduzieren. Dies kann durch eine Senkung der Altersrente, die Reduzierung oder Streichung der Inflationsanpassung, die Verschiebung des Rentenbeginns auf einen späteren Zeitpunkt oder den Verzicht auf Teilleistungen wie Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsrenten erfolgen.
Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die Leistungen nicht unter den bereits erworbenen Gesamtwert der Zusage fallen, um steuerliche Nachteile durch eine verdeckte Einlage zu vermeiden.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Anlage der Pensionsgelder zu verbessern. Oftmals sind diese Gelder in renditeschwache Rückdeckungsversicherungen investiert, ohne Steuer- und Kostenoptimierung.
Ruhestandsplanung und Pensionszusage sind eng verknüpft, denn beide Aspekte betreffen Ihre finanzielle Absicherung im Alter. Die Pensionszusage ist ein zentraler Bestandteil der finanziellen Ruhestandsplanung. Wir haben viele Informationen zum wichtigen Thema Ruhestandsplanung für Sie gebündelt.
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