Der Verzicht dient vor allem dazu, ein Unternehmen zu sanieren. Auch im Rahmen eines Unternehmensverkaufs spielt er eine Rolle, wenn der Käufer die Pensionszusage nicht übernehmen will. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.
Verzicht auf Pensionszusage
Wichtig zu wissen: Steuerwirkung unterscheidet sich gravierend
Beim Verzicht auf eine Pensionszusage wird eine bestehende Pensionsverpflichtung des Unternehmens gegenüber einem Mitarbeiter (also auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer) reduziert bzw. komplett aufgehoben. Dies geschieht ohne eine Gegenleistung des Unternehmens. Erbringt das Unternehmen hingegen eine Ausgleichszahlung oder andere Gegenleistung, handelt es sich nicht mehr um einen Verzicht, sondern um eine Abfindung.
Wichtiger Unterschied: past und future service
Unterscheiden Sie dabei unbedingt zwischen dem Verzicht auf Leistungen, die jemand bereits (v)erdient hat (= past service) und Leistungen, die man sich noch bis zum regulären Pensionsbeginn (v)erdienen muss ( = future service). Beides hat verschiedene, starke Auswirkungen auf der persönlichen Steuerebene. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem kostenlosen Handbuch.
Sie wünschen eine persönliche Beratung, um auf Nummer Sicher zu gehen? Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.
Verzicht Pensionszusage
Wer darf verzichten und was bringt das?
Zunächst darf jede Unternehmerin und jeder Unternehmer auf zugesagte Pensionsleistungen verzichten. (Theoretisch dürfen auch Arbeitnehmer verzichten, aber warum sollten sie das tun?)
Der entscheidende Effekt des Verzichts ist die komplette Auflösung der zugehörigen Rückstellungen in der Handelsbilanz zu Gunsten des Eigenkapitals. Einfach gesagt: das Unternehmen gewinnt an Wert.
Der Verzicht bringt auch eine Reihe von Nachteilen und steuerlichen Risiken mit sich, die wohl überlegt sein wollen. Dennoch kann ein (Teil)Verzicht genau die richtige Maßnahme sein. Er sollte aber immer von Experten begleitet werden, die alle Aspekte aufbereiten, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Setzen Sie dabei auf Beraterinnen und Berater, die Ihnen auch anschließend helfen, den Verzicht handwerklich sauber umzusetzen.
Verzichte unbedingt mit dem FA abstimmen
Thema wird häufig unterschätzt
Verzichte sind das wohl komplexeste Thema bei einer Pensionszusage überhaupt. Unsere Erfahrung zeigt: In der Praxis werden die Begriffe und Erwartungen regelmäßig durcheinandergeworfen.
- Ein Verzicht auf Pensionszusagen bringt zwar eine bilanzielle Entlastung mit sich. Falls es aber gerade an Liquidität mangelt, ist der Verzicht kontraproduktiv, da er zusätzliche Steuerzahlungen auslösen kann.
- Die Kündigung einer Rückdeckungsversicherung bessert die Bilanz gar nicht, sondern sorgt lediglich für mehr Liquidität im Unternehmen. Hier handelt es sich aber nicht um einen Verzicht, da die Verpflichtung des Unternehmens weiter in voller Höhe besteht.
- Verzichte haben massive Auswirkungen auf die persönliche Situation des Unternehmers. Neben dem Risiko massiver Steuerzahlungen durch eine sog. verdeckte Einlage, beinträchtigen sie seine Ruhestandsversorgung in vielen Fällen sogar existenziell.
- Last but not least ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt in vielen Fällen dringend angeraten und zwar BEVOR der Verzicht umgesetzt wird.
Unsicher wie Sie vorgehen sollen? Wir beantworten Ihre Fragen
Verzicht auf die Pensionszusage
Die wichtigsten Begriffe
1. past service
Der (erdiente) Teil der Pensionszusage auf den ein Mitarbeitender (Geschäftsführer) auch dann einen festen Rechtsanspruch hätte, wenn er oder sie heute aus dem Unternehmen ausscheidet. Beim Erreichen des zugesagten Rentenalters der Pensionszusage beträgt der Anspruch also immer 100%.
2. future service
Der Teil der Pension, auf den der Mitarbeitende noch keinen Rechtsanspruch erworben hat, wenn er heute ausscheidet. Diesen Teil muss sie oder er bis zum vorgesehenen Rentenalter noch erdienen.
3. m/ntel
Die Formel berechnet den erdienten Teil einer Pensionszusage. Die geleistet Dienstzeit (m) wird der möglichen Dienstzeit (n) gegenübergestellt, die der Pensionsberechtigte bis zum in der Zusage festgelegten Rentenalter hätte zurücklegen können. Das Startdatum ist bei Unternehmern das Datum der Zusageerteilung, bei Arbeitnehmern der Diensteintritt ins Unternehmen.
4. Verdeckte Einlage
Verzichtet ein am Unternehmen beteiligter Unternehmer auf eine werthaltige Pensionsforderung, so wird diese Forderung bei den Rückstellungen aus und auf sein Eigenkapitalkonto eingebucht. Steuerlich wird dabei fiktiv zunächst eine Auszahlung an den Unternehmer unterstellt, die er anschließend wieder auf sein Eigenkapitalkonto eingezahlt hat. Die fiktive Auszahlung ist somit voll (und real) steuerpflichtig beim Unternehmer.
5. Werthaltige Forderung
Werthaltig ist eine Forderung dann, wenn das Unternehmensvermögen – unter Berücksichtigung aller anderen Forderungen – ausreicht, um sie zu bedienen.
6. Nicht werthaltige Forderung
Reicht das Unternehmensvermögen nicht aus, um die Forderung zu bedienen und ist davon auszugehen, das die Situation nachhaltig ist (also kein temporäres Problem), ist die Forderung (teilweise) nicht werthaltig.
Definition: Verzicht auf Pensionszusage
Der Verzicht auf Pensionszusage meint die freiwillige Entscheidung eines Arbeitnehmers oder des Unternehmers, auf eine vertraglich vereinbarte betriebliche Altersversorgung oder Pensionsleistung zu verzichten. Das kann in einem Arbeitsvertrag oder einer Versorgungsvereinbarung geregelt sein.
Der Verzicht erfolgt schriftlich und erfordert die Zustimmung beider Vertragsparteien. Der Verzicht kann aus verschiedenen Gründen erfolgen z.B.
- zur Vermeidung von finanziellen Belastungen des Unternehmens
- zur Umstrukturierung von Altersvorsorgeplänen
Dabei sind die arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Folgen zu berücksichtigen, wie der Erhalt des Versorgungsanspruchs oder die Behandlung bereits erworbener Ansprüche.
Der Pensionsverzicht ist das mit Abstand komplexeste und auswirkungsreichste Instrument. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer sollte sich absolut über alle Folgen im Klaren sein, BEVOR sie oder er dieses Instrument einsetzt.
Maik Miehe
Steuern und Verzicht auf Pensionszusage – die wichtigsten Fragen und Antworten
Steuerlich zulässig sind der Verzicht auf den future service und der Verzicht auf den past service, wenn es sich um eine uneinbringbare (Teil)Forderung handelt.
Bei der Berechnung des future service muss auf die richtige Einordnung (Unternehmer, Arbeitnehmer, teils/teils) geachtet werden und bei gestuften Zusagen (ursprüngliche Zusage wurde ein- oder mehrmals erhöht) muss die Berechnung je Zusagebaustein erfolgen. Wir empfehlen deshalb immer die Einschaltung eines Aktuars zur Berechnung.
Bei dem Verzicht auf uneinbringbare (Teil)Forderungen muss – so diese nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens „amtlich“ festgestellt werden – ein Nachweis über die akute und die dauerhaft Uneinbringbarkeit geführt werden. Bestehen Zweifel darüber, ob der Nachweis ausreicht, sollte in jedem Fall das Betriebsstätten-FA einbezogen werden (verbindliche Auskunft).
Das Unternehmen muss alle für den verzichteten Teil gebildeten Steuerrückstellungen (nicht identisch mit den handelsrechtlichen Rückstellungen) gewinnerhöhend auflösen und zahlt auf diesen Betrag regulär Körperschaft- und Gewerbesteuern gemäß der aktuell gültigen Steuersätze.
Befindet sich das Unternehmen gerade in einer Verlustphase, kann es diesen Verlust natürlich gegenrechnen, so dass es vielleicht akut keinen Steuerabfluss hat, wenn der Verlust gleich oder höher als die aufzulösenden Rückstellungen ist. Kommt das Unternehmen aber später wieder in eine Gewinnphase, zahlt es die Steuern später nach.
Ein steuerlich unschädlicher Verzicht hat selbstvertändlich keine Folgen.
Ein steuerschädlicher Verzicht führt zur sog. verdeckten Einlage, d.H. der Rückstellungsbetrag, der handelsrechtlich im Zusammenhang mit dem Verzicht aufzulösen (bzw. auf das EK umzubuchen) ist, wird als Gewinnausschüttung an den verzichtenden Gesellschafter-Geschäftsführer bewertet und ist als solcher von ihm zu versteuern (im Rahmen der jeweils gültigen Steuergesetzgebung und -sätze).
Der so auf sein Eigenkapitalkonto umgebuchte Betrag erhöht seine Anschaffungskosten, d.h. verkauft er später seine GmbH Anteile muss er auf diesen Betrag keine Steuern mehr zahlen.
Übrigens: Nicht geklärt ist, ob im Rahmen einer Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern der erhöhte EK Anteil eines Gesellschafters aus einem Verzicht zu höheren Gewinnbeteiligungsansprüchen oder gar Stimmanteilen führt. Daher ist hier zwingend eine Satzungsprüfung bzw. -anpasung angeraten.
Ein Verzicht gegen eine Abfindung ist rechtlich bei der Abfindung einzuordnen. Wir haben das Thema Abfindung einer Pensionszusage hier übersichtlich für Sie aufbereitet.
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