Bei der Auszahlung einer Abfindung Ihrer Pensionszusage spielt die Fünftelregelung (Fünftelungsregelung) eine wichtige Rolle. Denn solche Zahlungen gelten in der Regel als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Fünftelregelung kann also helfen, die Steuerlast durch die Progression bei einer hohen Einmalzahlung zu verringern.

Falk Mäde-Heck
Justiziar der DIOMEDEA AG
Die Rolle der Fünftelregelung bei der Auszahlung einer Pensionszusage
Die Abfindung einer Pensionszusage entsteht, wenn eine Betriebsrente durch eine einmalige Kapitalauszahlung anstelle einer laufenden Rentenzahlung abgegolten wird. Diese Einmalzahlung wird steuerlich als außerordentliches Einkommen behandelt. Die Fünftelregelung kann hier steuerliche Vorteile bieten.
Voraussetzungen für Fünftelregelung
Damit die Fünftelregelung bei der Auszahlung Ihrer Pensionszusage angewendet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Außerordentlichkeit der Einkünfte: Die Abfindung muss als außergewöhnliche Einkunft gelten, da sie in dieser Form nur einmalig und nicht wiederkehrend ist.
- Zusammengeballte Zahlung: Die Auszahlung muss in einer einzigen Summe erfolgen, also nicht in mehreren Teilbeträgen.
- Keine regelmäßigen Einkünfte: Die Abfindung darf nicht als Teil eines laufenden Einkommensflusses betrachtet werden. Das wäre bei normalen Betriebsrenten der Fall.
Besondere Aspekte bei Pensionszusagen
- Höhe der Abfindung: Abfindungen für Pensionszusagen können sehr hoch ausfallen, insbesondere wenn sie lebenslange Rentenzahlungen ersetzen sollen. Dies verstärkt die Bedeutung der Fünftelregelung.
- Sozialversicherungsrecht: Neben der steuerlichen Behandlung können auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte relevant sein. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
- Vertragliche Regelungen: Ob und wie die Fünftelregelung angewendet werden kann, hängt auch davon ab, wie die Abfindung vertraglich geregelt ist und ob die Voraussetzungen nach § 34 EStG erfüllt sind.
Ein Beispiel:
- Sie erhalten eine monatliche Betriebsrente von 2.000 Euro (ohne Abfindung)
- Ihre Abfindungssumme beträgt 400.000 Euro (statt laufender Rentenzahlungen)
Ohne die Fünftelregelung würde Ihre komplette Abfindung von 400.000 Euro in einem Jahr besteuert. Das führt durch die Progression zu einer sehr hohen Steuerlast. Mit der Fünftelregelung wird nur ein Fünftel (80.000 Euro) der Zahlung fiktiv dem Jahreseinkommen zugeschlagen, um die Steuer für ein Jahr zu berechnen. Die für ein Fünftel der Summe ermittelte Steuer wird dann mit 5 multipliziert, was die Steuerlast für die Einmalzahlung deutlich reduzieren kann.
Vorteile der Fünftelregelung
- Progressionsvorteil: Reduzierte Steuerbelastung, indem die Einmalzahlung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird. So vermeiden Sie, dass die hohe Einmalzahlung überwiegend mit dem höchsten Steuersatz versteuert wird.
- Liquiditätsvorteil: Die tatsächliche Steuerlast ist geringer, was bei hohen Abfindungen eine signifikante finanzielle Entlastung bietet.
Kommt die Regelung für Sie infrage?
Die Fünftelregelung ist ein zentraler steuerlicher Vorteil bei der Auszahlung von Pensionszusagen, da sie die Steuerprogression abmildert und eine finanzielle Entlastung ermöglicht.
Wichtig: Die Fünftelungsregelung hilft nicht oder kaum, wenn die Abfindung in einem Jahr erfolgt, indem aufgrund sonstiger Einkünfte (z.B. Gehalt oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ohnehin schon Einkommen im Spitzensteuersatz verdient wird.
Die Anwendbarkeit sollte man also stets im Einzelfall prüfen, abhängig von den genauen Umständen der Auszahlung und den gesetzlichen Vorgaben. Lassen Sie sich unbedingt von ExpertInnen dazu beraten.
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