Pensionszusagen? Kein Do it yourself-Thema

Wenn der Pensionsbeginn naht oder ein Unternehmensverkauf ansteht, fragen sich viele Unternehmer*innen: „Was tun mit der Pensionszusage?“

Unsere Erfahrung zeigt: Probleme bei Pensionszusagen entstehen häufig, weil Unternehmer*innen die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen unterschätzen.

Hier lesen Sie wichtige rechtliche Hinweise und Tipps.

Falk Mäde-Heck

Rechtsanwalt

Justiziar der DIOMEDEA AG

Die häufigsten Ursachen für Probleme bei Pensionszusagen

Gern wird bei Pensionszusagen zu scheinbar einfachen Lösungen gegriffen, die selbst „ergoogelt“, von einem befreundeten Unternehmer empfohlen, von der Bank oder dem Versicherungsvermittler angeboten wurden – meist nicht ganz uneigennützig. Fast genauso häufig führt das zu massiven Steuernachzahlungen, Rechtsunwirksamkeit von Verträgen oder Nachhaftungsforderungen von Unternehmenskäufern.

Die häufigsten Ursachen für Probleme bei Pensionszusagen überraschen mich immer wieder, weil sie so vermeidbar sind:

  • Im Vorfeld wurde nicht geprüft, ob die angestrebte Lösung überhaupt rechtlich zulässig war (z.B. die Abfindung der Pensionszusage oder eine Übertragung auf einen Pensionsfonds).
  • Die Ausgestaltung der Lösung im konkreten Fall war inhaltlich und formal fehlerhaft.
  • Die individuelle Umsetzung war unzureichend oder fehlerhaft.

Überblick über die rechtliche Situation der Pensionszusage

Wer handelt rechtlich bei einer Pensionszusage?

Sie selbst, Ihre Familie und Erben, Institutionen wie das Finanzamt, der Pensionssicherungsverein (PSV),  Gläubiger, Gerichte

Welche Rechtsgebiete sind relevant?

Steuerrecht, Zivil- bzw. Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht

Im Bereich der Pensionszusage gibt es die große Herausforderung, dass unterschiedliche Rechtsgebiete eigentlich identische Fragen nur nach den jeweils eigenen Regelungen bewerten.

Was bedeuten die Rechtsebenen?

Leider haben wir in den vorgenannten Rechtsgebieten jeweils nicht die Situation, dass nach Lektüre des maßgeblichen Gesetzes „alles klar“ ist. Denn neben dem reinen Rechtstext, sind gerade beim Thema Pensionszusage viele wichtige Details in anderen Ebenen „versteckt“ und für den Laien schwer nachvollziehbar.

1. Ebene: Gesetze

Ausgangslage sind die Gesetze des jeweiligen Rechtsgebietes, also etwa das BetrAVG, das EStG, BGB, HGB oder GmbHG.

2. Ebene: Rechtsprechung

Diese Gesetze werden aber durch die Rechtsprechung hierzu, insbesondere natürlich die höchstrichterliche Rechtsprechung, ausgelegt. Diese Urteile sind für die Praxis mindestens genauso wichtig wie der Text des Gesetzes.

3. Ebene: Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Die dritte Ebene sind Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der verschiedenen Behörden. Sicherlich am bekanntesten sind die sogenannten BMF Schreiben, in denen das Finanzministerium regelt, wie Prüfer mit bestimmten Sachverhalten umzugehen haben. Obwohl diese Erlasse keine direkte Rechtsbindung für den Betroffenen haben, sind sie trotzdem von zentraler Bedeutung. Sie geben dem Prüfer etwa vor, in welchem Fall Pensionsrückstellungen wegen fehlerhafter Gestaltung gewinnerhöhend aufzulösen sind.

Die Anwendung des Rechts in Ihrem Fall

Die Kenntnis der relevanten Gesetze und Rechtsgrundlagen reicht nicht aus, wenn deren Anwendbarkeit und Auslegung im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann. Und dies richtig zu tun ist durchaus eine Herausforderung.

Formen und Fristen sind nebensächlich?

Viele Unternehmer*innen wissen spontan nicht, welche Form- und Fristregeln die Unternehmenssatzung für Beschlüsse der Gesellschafter vorsieht. Das wird einfach organisch gelebt.

Es funktioniert so lange gut, wie sich keiner der Beteiligten beschwert. Sollte aber doch Streit zwischen Gesellschaftern aufkommen – und das Thema Pensionszusage ist dafür vortrefflich geeignet – sind alle Maßnahmen angreifbar, die nicht der Unternehmenssatzung oder den auffüllenden Regelungen des GmbHG bzw. AktG entsprechen.

Übertragbarkeit von Bescheiden zwischen den Rechtsgebieten?

Weil Sie im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden und dafür sogar einen Bescheid haben, sind Sie damit auch steuerlich beherrschend und von der Mitgliedschaft im Pensionssicherungsverein befreit?

Leider nein. Gerade im Bereich der Pensionszusage haben wir das Problem, dass unterschiedliche Rechtsgebiete eigentlich identische Fragen nur nach den jeweils eigenen Regelungen bewerten. Und die müssen nicht zwingend zu gleichen Ergebnissen kommen. Die sozialversicherungsrechtliche Frage Beschäftigter oder Unternehmer ist nach den Vorgaben des Sozialversicherungsrechts zu bewerten, die arbeitsrechtliche Frage der beherrschenden Stellung ist nach Arbeitsrechtlichen Maßstäben zu bewerten und die Frage der steuerrechtlichen Beherrschung nach den Regeln des Steuerrechts zu beantworten.

Das Recht geht in die „gleiche Richtung“?

Das ist ein häufiger und fataler Irrtum. Im Gegenteil, unterschiedliche Rechtsgebiete können diametral unterschiedliche Ansätze verfolgen. Verallgemeinerungen bringen Sie in „Teufels Küche“.

Während beispielsweise das Handelsrecht ausdrücklich einen ordentlichen Kaufmann verlangt, der zur Wahrheit und Klarheit verpflichtet ist und mit aller gebotenen Sorgfalt und Vorsicht handeln (und bilanzieren) soll, ist das Steuerrecht im Bereich der Pensionszusage eher darum besorgt, dass Sie möglichst wenig Steuerersparnisse generieren. Daher sollen alle Vermögenswerte möglichst hoch und alle Verbindlichkeiten möglichst niedrig bewertet werden.

Weil das so ist, dürfen keinesfalls die niedrigeren steuerlichen Rückstellungen in der Handelsbilanz gebucht werden. Tun Sie es dennoch und nehmen damit einen Kredit auf, kann das erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Ebenso unzulässig ist dies bei der Bewertung hinsichtlich einer möglichen Überschuldung – hier droht die Insolvenzverschleppung, welche ebenso strafbar ist (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre).

Fazit

Pensionszusage ist kein Do it yourself-Thema, das hat unsere langjährige Bewertungspraxis eindeutig gezeigt. Zusammenfassend beachten Sie bitte die folgenden wichtigen Punkte:

  • Der Interessentenkreis an der Pensionszusage ist deutlich größer, die Verflechtungen und Pflichten untereinander sind umfangreicher, als es zunächst den Anschein hat.
  • Pensionszusage betrifft deutlich mehr Rechtsgebiete als nur das (für sich schon komplexe) Steuerrecht.
  • Die Anwendbarkeit der Gesetze auf und die Auslegung in einem konkreten Fall ist nicht umsonst ein Studienbereich mit 2 Staatsexamen.

Da es bei Pensionszusagen immer um durchaus relevante Beträge geht, sollte jede Veränderung der Pensionszusage professionell begleitet werden.

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