Abfindung Ihrer Pensionszusage

Die Abfindung der Pensionszusage scheint für Gesellschafter-Geschäftsführer stets eine gute Lösung zu sein. Warum das nicht immer der Fall ist und was Sie unbedingt beachten sollten, lesen Sie auf dieser Seite.

Gut zu wissen: Abfindung ist keine Standardlösung

Die Abfindung wird leider viel zu oft leichtfertig als Standardlösung für akute Pensionsprobleme eingesetzt. Eine einfache Prüfung vermeidet die häufigen steuerlichen und rechtlichen Folgeprobleme und zeigt wirtschaftlich bessere Lösungen auf. Damit Sie die richtige Entscheidung treffen können, beantworten wir hier die wichtigsten Fragen zur Pensionszusage. Wir beleuchten Risiken, aber auch Vorteile für Unternehmerinnen, Unternehmer sowie Gesellschafter-Geschäftsführer.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem kostenlosen Handbuch zur Abfindung einer Pensionszusage.

Abfindung Pensionszusage

Die 3 größten Risiken

  1. Falscher Abfindungsbarwert: Für die Abfindung laufender Renten kommen verschiedene Barwerte (Abfindungswerte) in Betracht: steuerlicher BW, handelsrechtlicher BW 1, handelsrechtlicher BW 2, Versichererbarwert. Diese unterscheiden sich in der Höhe stark voneinander. Wird der „falsche“ verwendet, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage mit entsprechenden Steuerschäden beim Unternehmen oder dem Gesellschafter-Geschäftsführer.
  2. Unternehmer oder Arbeitnehmer? Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann rechtlich ein Arbeitnehmer sein, bzw. in Teilen seines Arbeitslebens gewesen sein. Abfindungen an Arbeitnehmer unterliegen einem weitgehenden Abfindungsverbot. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig, Abfindungen an Unternehmer hingegen unterliegen dem steuerlichen Verbot der Spontanabfindung.
  3. Falsche Alternative: Die Abfindung ist eine, aber nicht unbedingt die beste Lösung. Je nach Ausgangssituation können alternative Lösungen deutlich bessere wirtschaftliche Ergebnisse für Unternehmer und Unternehmen erzeugen. Lassen Sie sich deshalb unbedingt zur besten Lösung für Ihren individuellen Fall beraten.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmer

Die Vorteile einer Abfindung der Pensionszusage

  • 1. Kalkulationssicherheit

    Eine lebenslange Rentenzahlung ist nicht kalkulierbar, da sie entweder nur einen Monat oder aber über 40 Jahre dauern kann – bei einer durchschnittlichen Rente von 3.000 € monatlich also 3.000 € oder 1,2 Mio. €. Eine einmalige Abfindung löst dieses Problem.

  • 2. Insolvenzsicherheit

    Bei einer rechtzeitigen Abfindung ist das Pensionsvermögen absolut sicher, bei laufenden Renten kann der Insolvenzverwalter aufgrund von einfachen Formfehlern auch auf verpfändete Pensionsvermögen zugreifen.

  • 3. Bilanz sanieren

    Gelingt die Abfindung zu einem Betrag unterhalb der handelsrechtlichen Rückstellungen, entlastet das die Unternehmensbilanz und kann damit Überschuldung oder gar Insolvenz verhindern.

  • 4. Kosten reduzieren

    Die Abfindung kleinerer Renten kann Kosten sparen, denn sie verhindert die teure Weiterführung des Unternehmens (durchschnittlich 3-4 T€ p.a.). Bei Anwendung der Fünftelungs-Regel nach § 34 EStG entsteht kein oder nur ein geringer steuerlicher Nachteil gegenüber einer laufenden Rentenversteuerung beim Pensionär.

  • 5. Verkaufbarkeit des Unternehmens

    Ein Käufer verlangt in 99% der Fälle eine vorherige nachhaftungsfreie Trennung der Pensionsverpflichtungen vom Unternehmen, anderenfalls tritt er von seinen Kaufabsichten zurück. Die Abfindung ist hier eine gute Möglichkeit.

  • 6. Liquidationsfähigkeit

    Ein Unternehmen liquidieren, so lange noch Pensionsverpflichtungen bestehen? Rechtlich unmöglich – auch hier kann die Abfindung das Problem lösen.

Sie wünschen eine persönliche Beratung? DIOMEDEA vereint über 25 Jahre Erfahrung im Bereich Pensionszusage. Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch

Definition: Abfindung einer Pensionszusage

Abfindung einer Pensionszusage bedeutet, dass das Unternehmen an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine einmalige Zahlung anstelle einer lebenslangen Rentenzahlung leistet und damit die Pensionszusage ganz oder anteilig ablöst.

Wird hingegen keine Einmalzahlung für die Beendigung oder Reduktion der Pensionszusage geleistet, so handelt es sich um einen Pensionsverzicht. Abfindung und Verzicht unterscheiden sich gravierend bei den Voraussetzungen und der steuerlichen Behandlung.

Für eine wirksame Abfindung sind eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften einzuhalten. Sie ist damit sowohl eine Chance, als auch ein hohes Risiko für Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer. Wir empfehlen deshalb, im Vorfeld eine kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen, die Sie vor den typischen Fallstricken bewahrt.

Maik Miehe

Vorstand DIOMEDEA AG

Häufige Fehler bei der Abfindung einer Pensionszusage können Sie einfach vermeiden, indem Sie frühzeitig eine Fachfrau oder einen Fachmann hinzuziehen.

FAQ

Wichtige Fragen und Antworten zur Abfindung einer Pensionszusage

Wer zum abfindbaren Personenkreis gehört, legt das BetrAVG (Betriebsrentengesetz) fest. Unterliegen Sie dem BetrAVG , dürfen Sie ausschließlich abgefunden werden, solange Sie noch aktiv im Unternehmen beschäftigt sind (§ 3 Absatz 2 BetrAVG). Sind Sie hingegen bereits Rentner oder aus dem Unternehmen ausgeschieden, sind nur noch Abfindungen in sogenannten Kleinstrenten (max. 1 % der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB IV) zulässig. 

 Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Abfindungsverbot nicht. Allerdings können auch hier Teile der Pension als Arbeitnehmer erworben worden sein. Bei nicht beherrschenden oder Fremdgeschäftsführern ist eine genaue Prüfung im Einzelfall sinnvoll und bei der Gestaltung der Abfindungsvereinbarung ist besondere Sorgfalt erforderlich. 

Beim Unternehmen: 

Einerseits werden die Rückstellungen sowohl in der Steuer- als auch der Handelsbilanz gewinnerhöhend aufgelöst. Auf der anderen Seite stellt die Abfindungszahlung eine gewinnmindernde Betriebsausgabe dar. 

 Liegt die Abfindungszahlung oberhalb des steuerlichen Barwertes, entstehen hieraus zusätzliche positive Steuereffekte für das Unternehmen. Nach der Erledigung der Abfindung sind sowohl die Steuer- als auch die Handelsbilanz vollständig lastenfrei. 

 Sollte die Abfindungszahlung nicht zulässig sein, kann weder die Rückstellung in der Handelsbilanz ausgebucht werden, noch ist sie steuerlich abzugsfähig (Handhabung im Einzelfall strittig).   

 Beim abgefundenen Gesellschafter-Geschäftsführer: 

Die Abfindung stellt einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt damit der Einkommenssteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. 

 Auch bei der persönlichen Besteuerung ist die Zulässigkeit der Abfindung dem Grunde und der Höhe nach Voraussetzung. Andernfalls kommt – je nach Verstoß und arbeitsrechtlicher Stellung des Abgefundenen – eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), eine verdeckte Einlage (vE) oder eine Schenkung in Betracht. 

Kapitalabfindung ist äquivalent zu Abfindung zu verstehen. Es bedeutet, dass anstelle einer lebenslangen Rente oder anderer zukünftiger Rentenzahlungen ein einmaliger Geldbetrag gezahlt wird. Im Falle einer Pensionszusage bedeutet dies, dass das Unternehmen dem/der berechtigten MitarbeiterIn einen einmaligen Geldbetrag anbietet, um die zukünftigen Rentenzahlungen aus der Pensionszusage abzulösen. 

 Diese Kapitalabfindung entspricht in der Regel dem Kapitalwert der zukünftigen Rentenzahlungen, abzüglich eventueller Abschläge oder Zuschläge entsprechend den Bedingungen des Pensionsplans und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der/die MitarbeiterIn erhält also einen einmaligen Geldbetrag, der sofort zur Verfügung steht, anstatt regelmäßiger Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum. 

Die Abfindungsklausel bei einer Pensionszusage ist eine Bestimmung im Arbeitsvertrag oder in den Unternehmensrichtlinien, die regelt, unter welchen Bedingungen ein/e MitarbeiterIn eine Kapitalabfindung anstelle von lebenslangen Rentenzahlungen erhalten kann.  

Typischerweise können Abfindungsklauseln folgende Bedingungen enthalten: 

  • Voraussetzungen für die Abfindung: Die Klausel legt fest, unter welchen Umständen der Anspruch auf eine Abfindung besteht. Beispielsweise wenn der/die MitarbeiterIn das Unternehmen verlässt, bevor er/sie das Rentenalter erreicht hat. 
  • Höhe der Abfindung: Die Klausel legt fest, wie die Höhe der Abfindung berechnet wird. Dies könnte beispielsweise der Kapitalwert der zukünftigen Rentenzahlungen sein, abzüglich eventueller Abschläge oder Zuschläge gemäß den Bedingungen des Pensionsplans und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
  • Auszahlungsmodalitäten: Die Klausel legt fest, wie die Abfindung ausgezahlt wird, zum Beispiel als einmalige Zahlung oder in Raten. 
  • Sonstige Bedingungen: Die Klausel kann auch andere Bedingungen enthalten, wie zum Beispiel eine Wartezeit oder bestimmte Fristen, die erfüllt sein müssen. 

Wie erfolgt die Umrechnung des Barwerts grundsätzlich? Es wird ein „Rententopf“ berechnet, aus dem regelmäßig bis zum Tod des Pensionsberechtigten die zugesagten Renten entnommen werden. Das Restkapital wird mit einem vorgegebenen Rechnungszins verzinst. Je  nachdem, von welchem Zins und welcher Restlebenserwartung man dabei ausgeht, kommen komplett unterschiedliche Zahlen heraus. 

 Steuerbilanzieller Barwert: Hier werden die jeweils gültige Sterbetafel und ein Rechnungszins von 6 % hinterlegt (niedrigster Barwert). 

 Handelsbilanzieller Barwert: Hier werden die jeweils gültige Sterbetafel und ein Rechnungszins nach dem Durchschnitt des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatzes der letzten 7 Jahre hinterlegt. Zum 31.12.2018 lag dieser bei 2,23 % (mittlerer Barwert). 

 Wiederbeschaffungswert: Hier wird ermittelt, welchen Einmalbetrag ein Versicherer für die Übernahme der Pensionsverpflichtung erheben würde. Diese berechnen den Wert mit dem jeweiligen Garantiezins (2018 = 0,9 %) und entweder der DAV-Tafel oder einer eigenen Sterbetafel für die Lebenserwartung. Hinzu kommen die kalkulierten Kosten für Vertrieb, Verwaltung, etc. (höchster Barwert). 

 Welcher ist der Richtige? Welchen Sie konkret anwenden, hängt von Ihren Zielen, ggf. den Verhandlungsergebnissen zwischen Unternehmen und abzufindendem Mitarbeiter, eventuell bestehenden Regelungen im Pensionsvertrag und einer steuerlichen Absicherung ab. 

Pensionszusage und Ruhestandsplanung hängen eng miteinander zusammen, da beide Aspekte Ihre finanzielle Absicherung im Alter betreffen. Die Pensionszusage ist ein zentraler Bestandteil der finanziellen Ruhestandsplanung. Wir haben viele Informationen zum wichtigen Thema Ruhestandsplanung für Sie gebündelt.

Wenn Sie bereits eine laufende Rente bekommen, dann ist die komplette Rente erdient. 

 Wenn Sie vor Rentenbeginn ausscheiden, wird Ihr Rentenanspruch zum regulären Rentenbeginn mit Ihrer „Betriebsteuerquote“ (bis zum Abfindungstermin) multipliziert. Diese wird ermittelt, indem Ihre zurückgelegte Dienstzeit durch die maximal mögliche  Dienstzeit geteilt wird. Bei einem normalen Arbeitnehmer gilt unstrittig der Diensteintritt als Startpunkt. 

 Komplizierter wird es bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Grundsätzlich gilt die in der Pensionszusage festgeschriebene Berechnungsformel. Und hier ist häufig die „Arbeitnehmerregel“ festgeschrieben. Andererseits werden steuerlich seit längerem nur erdiente Anwartschaften anerkannt, die auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abstellen. Außerdem wird verlangt, jede einzelne Erteilung/Erhöhung separat zu bewerten. 

 Wird die erdiente Rente falsch berechnet, wird die Abfindungszahlung nur teilweise steuerlich anerkannt. Andererseits führt eine  Abfindungszahlung, die nicht den vollen, in der Pensionszusage festgeschriebenen Anspruch berücksichtigt, zu einer verdeckten Einlage.  Möglicherweise haben Sie auch einen Teil Ihrer Pension als Arbeitnehmer erdient haben und den anderen Teil als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (z. B. Mitarbeiter kauft Anteile). 

 Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie die erdiente Anwartschaft zu berechnen ist, schalten Sie einen Aktuar ein. Das wird meist ohnehin notwendig, um die erdiente Rente in einen einmaligen Abfindungsbetrag umzurechnen. 

Wenn ein/e MitarbeiterIn gekündigt wird, hängt das weitere Schicksal der Pensionszusage von den Bedingungen des Arbeitsvertrags, den Unternehmensrichtlinien und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ab. In vielen Fällen gibt es mehrere Optionen: 

  1. Fortführung der Pensionszusage: In einigen Fällen kann die Pensionszusage trotz der Kündigung fortgeführt werden, vorausgesetzt, der Mitarbeiter erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für die Altersversorgung gemäß den Bedingungen des Plans. 
  2. Übertragung auf einen anderen Pensionsplan: Das Unternehmen kann dem Mitarbeiter anbieten, seine Pensionszusage auf einen anderen Pensionsplan zu übertragen, den er möglicherweise bei seinem neuen Arbeitgeber hat. 
  3. Kapitalabfindung: Das Unternehmen kann dem Mitarbeiter auch anbieten, seine Pensionszusage durch eine einmalige Kapitalabfindung abzufinden. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter einen einmaligen Geldbetrag anstelle der zukünftigen Rentenzahlungen. 
  1. Beitragsfreistellung: In einigen Fällen kann die Pensionszusage beitragsfrei gestellt werden, was bedeutet, dass keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt werden, der Mitarbeiter aber weiterhin Anspruch auf die bisher erworbenen Leistungen hat. 

Liegen alle erforderlichen Voraussetzungen vor (arbeits-und steuerrechtliche Zulässigkeit der Abfindung), besteht die Möglichkeit, von der Fünftelregelung nach § 34 EStG Gebrauch zu machen. Diese Regelung dient der Milderung der Steuerprogression für Leistungen, die man einmalig erhält, die sich aber auf eine mehrjährige Tätigkeit beziehen. Dabei wird für die Ermittlung der Besteuerung nur 1/5 der Abfindungssumme im Abfindungsjahr angesetzt, hierauf der Steuersatz ermittelt und auf die gesamte Abfindung angewendet. 

 Der Effekt: Sie zahlen (etwas) weniger Steuern auf die Abfindung. Allerdings bringt dies nur bei kleineren Abfindungssummen etwas. Wenn die Abfindung so hoch ist, dass Sie auch auf 1/5 schon den Spitzensteuersatz zahlen müssten, hilft Ihnen die Fünftelregelung nicht weiter. 

Die Gestaltung der Abfindung einer Pensionszusage nach Eintritt des Versorgungsfalls hängt von den spezifischen Bedingungen des Pensionsplans und den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter ab. Im Allgemeinen gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten, wie eine Abfindung nach Eintritt des Versorgungsfalls gestaltet sein kann: 

  • Einmalige Kapitalzahlung: Der Mitarbeiter erhält eine einmalige Zahlung, die den Kapitalwert der zukünftigen Rentenzahlungen entspricht. Diese Kapitalzahlung kann als Barauszahlung erfolgen oder in eine andere Form der Altersvorsorge übertragen werden. 
  • Teilweise Kapitalzahlung: Der Mitarbeiter erhält eine teilweise Kapitalzahlung und zusätzlich weiterhin regelmäßige Rentenzahlungen. 
  • Weiterführung der Rentenzahlungen: Der Mitarbeiter kann wählen, die Rentenzahlungen wie vereinbart weiterhin zu erhalten, anstatt eine Abfindung zu erhalten. 

 Die genauen Bedingungen für die Abfindung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind in der Pensionszusage oder den Unternehmensrichtlinien festgelegt. Es ist wichtig, dass der Mitarbeiter diese Bedingungen sorgfältig prüft und versteht, bevor er eine Entscheidung trifft. In vielen Fällen kann es ratsam sein, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Entscheidung für die individuelle Situation zu treffen. 

Sozialversicherungsrechtlich gilt die Abfindung als „Versorgungsbezug“ und ist durch das Unternehmen auch als solcher zu melden. Die Abfindung wird fiktiv als Rente über 10 Jahre verteilt und der so ermittelte Betrag als Bemessungsgrundlage für die fälligen Sozialversicherungsbeiträge angesetzt. 

 Je nachdem, wann die Abfindung gezahlt wird (aktive Beschäftigungszeit, Rentenalter), abhängig vom Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat) und von den sonstigen Einkommen, kommt es im Ergebnis zu sehr unterschiedlichen, tatsächlich zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen in Folge einer Abfindung. 

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