6a EStG

In § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen Unternehmen Rückstellungen für Pensionszusagen in ihrer Steuerbilanz bilden dürfen. Es wird bestimmt, ab welchem Alter des Versorgungsberechtigten, nach welcher Methode (Teilwertverfahren) und mit welchem Rechnungszins (6%) die Höhe der Rückstellungen ermittelt wird.

Zudem wird die Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze gefordert, bei denen (im Gegensatz zur Finanzmathematik) biometrische Wahrscheinlichkeiten wie die Sterbewahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.

§ 6a EStG entscheidet, in welchem Umfang ein Unternehmen eine Pensionszusage steuerlich mit seinen Gewinnen verrechnen und somit Steuervorteile erzielen kann. Der vorgeschriebene Rechnungszins von 6% wird kritisiert, da er die Rückstellungen unrealistisch niedrig hält und damit im Widerspruch zum HGB generell und § 253 Abs. 6 HGB im Besonderen.

Mehr zu Steuervorteilen lesen Sie in unserem Ratgeber: So nutzen Sie Steuervorteile bei der Versteuerung Ihrer Pensionszusage optimal